Regelförderung Quartiersgaragen über LGVFG (Kommunen)

Das Land Baden-Württemberg fördert mit diesem Programm[[Förderprogramm]] die Anlage von dezentral-platzierten
Kfz-Stellplätzen in Quartiersgaragen, soweit sie Stellplätze im öffentlichen Straßenraum ersetzen. Dabei wird unter anderem auch dazugehörige Ladeinfrastruktur gefördert.

Zusammenfassung

Förderobjekt Gegenstand der Förderung ist die Anlage von dezentral-platzierten Kfz-Stellplätzen in Quartiersgaragen, soweit sie Stellplätze im öffentlichen Straßenraum ersetzen.
Laufzeit nicht angegeben
Förderhöhe 50 % der zuwendungsfähigen Investitionskosten, bei Ladeinfrastruktur 75 %, zuzüglich einer Planungskostenpauschale.
Voraussetzungen keine Angaben
Fördergeber Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Förderberechtigte Gemeinden, Landkreise, kommunale Zusammenschlüsse, bevollmächtigte kommunale Baulastträger

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind gemäß LGVFG und VwV-LGVFG:

  • Gemeinden
  • Landkreise
  • kommunale Zusammenschlüsse, die an Stelle von Gemeinden oder Landkreisen Träger der Baulast sind, insbesondere Zweckverbände, und
  • bevollmächtigte kommunale Baulastträger bei baulastübergreifenden und zusammenhängenden Maßnahmen

Was ist förderfähig?

  • Investitionskosten (Grunderwerbs- und Baukosten) für die öffentlich zugänglichen Stellplätze in Parkgaragen/-häusern (u.a. auch Stellplätze für die Vernetzung verschiedener Mobilitätsformen (Carsharing, Taxis, Mietwägen u.a.)),
  • Kosten zum Umbau von öffentlichem Straßenraum mit dem Effekt der Reduzierung von Stellplätzen im öffentlichen Straßenraum,
  • Fahrrad-/Pedelecabstellanlagen,
  • die Errichtung von Ladeinfrastruktur (LIS) für Pkw mit Reservierungsfunktion (bspw. auch LIS für Carsharingfahrzeuge sofern die LIS öffentlich zugänglich ist),
  • öffentlich zugängliche Hochleistungsladeinfrastruktur für Nutzfahrzeuge ab 500 kW,
  • die für den Netzanschluss notwendigen einmaligen Kosten. Diese sind sowohl in Kombination mit den Ladepunkten förderfähig als auch in Vorbereitung auf diese (z.B. wenn Ladepunkte separat oder später durch einen privatwirtschaftlichen Betreiber errichtet werden),
  • die Kombination aus Netzanschluss und einem Pufferspeicher, wenn dieser der Versorgung von Ladepunkten dient und ohne Einsatz eines Pufferspeichers ein Mittelspannungsanschluss notwendig wäre,
  • die Überdachung der zu der Ladestation zugehörigen Stellplätze in Zusammenhang mit einer PV-Anlage und
  • die Ausstattung der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur (Installationsrohre zur Aufnahme von elektro- und datentechnischen Leitungen).

Wie hoch ist die Förderung?

Die Zuwendung beträgt gemäß VwV-LGVFG maximal bis zu 50 v.H. der zuwendungsfähigen Investitionskosten, bei Ladeinfrastruktur 75%, zuzüglich einer Planungskostenpauschale. Verwaltungskosten sind mit Ausnahme der Planungskosten für förderfähige Vorhaben nach § 2 LGVFG nicht zuwendungsfähig. Die zuwendungsfähigen Kosten setzen sich aus zuwendungsfähigen Investitionskosten und Planungskosten zusammen. Zur anteiligen Förderung der Planungskosten wird eine Pauschale gewährt. Diese beträgt grundsätzlich 10 v.H. der zuwendungsfähigen Investitionskosten. Bei Anträgen, die bis zum 31.12.2022 gestellt werden, wird eine Pauschale von 15 v.H. der zuwendungsfähigen Investitionskosten gewährt. Diese Pauschale wird nur im Rahmen der Erstbewilligung und nicht bei einer Nachbewilligung gewährt.

Art, Umfang und Höhe der Zuwendung für Ladeinfrastruktur und den Umbau von Stellplätzen zu Fuß- und Radinfrastruktur wird durch Teil A, 5 der VwV-LGVFG bestimmt. Die erhöhte Zuwendung ist in folgenden Fällen anzuwenden:

  • Vorhaben, die einen besonders positiven Beitrag zum Klimaschutz durch Reduzierung der Treibhausgasemissionen leisten. Ein besonders positiver Beitrag zum Klimaschutz kann nachgewiesen werden durch einen Einzelnachweis. Die Berechnung für einen Einzelnachweis erfolgt als Verhältnis der jährlich eingesparten CO2-Emissionen in t/Jahr zu den nach LGVFG zuwendungsfähigen Kosten in Millionen Euro. Beträgt die jährliche Einsparung mindestens 25 t CO2-Äquivalent je Million Euro zuwendungsfähiger Kosten, liegt ein besonders positiver Beitrag zum Klimaschutz vor.
  • Durch Ladeinfrastruktur werden in der Regel pro 1 Mio. Euro zuwendungsfähiger Investitionskosten weit mehr als 25 t CO2-Äquivalente pro Jahr eingespart. Daher wird sie mit dem Regelfördersatz von bis max. 75 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten + Planungskostenpauschale bezuschusst. Der erhöhte Fördersatz von 75 Prozent kann nur auf Antrag gewährt werden. Es ist davon auszugehen, dass bei Vorhaben im Bereich Ladeinfrastruktur die Anforderungen an einen Einzelnachweis nach Anlage 21, Nr. 2 der VwV-LGVFG erfüllt sind. Antragstellende müssen darüber hinaus keinen Einzelnachweis vorlegen. Der Klimabonus kann auf dieser Grundlage bei Vorhaben im Bereich Ladeinfrastruktur gewährt werden.
  • Ein besonders positiver Beitrag zum Klimaschutz kann für den Umbau von Fahrspuren und Stellplätzen des Kfz-Verkehrs zu Rad- und/oder Fußverkehrsanlagen im Längsverkehr sowie für den Bau, Aus- oder Umbau von Fahrradabstellanlagen bis zu einer Kostenobergrenze von 1 Mio. Euro zuwendungsfähiger Investitionskosten angenommen werden. Daher werden diese mit dem Regelfördersatz von bis max. 75 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten + Planungskostenpauschale bezuschusst und ein Einzelnachweis ist nicht erforderlich. Für den Bau von Fahrradabstellanlagen gelten zudem Pauschalsätze nach Anlage 19 VwV-LGVFG.

Benötigte Unterlagen

• Kostenvoranschläge für die Ladeinfrastruktur
• Kostenvoranschlag für die technische Realisation
• Kostenvoranschlag für die Parkplatzmarkierung und Beschilderung