Förderrichtlinie Speicher (Antragstellung nicht mehr möglich)

SachsenDer Freistaat Sachsen fördert Vorhaben, die einer Erhöhung des Eigenverbrauchs von Solarstrom dienen durch Wärmespeicher sowie Stromspeicher, einschließlich Quartierspeicher und Nachrüstsätzen und Kombinationen der Stromspeicher mit Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge.Die Zuwendung für konventionelle Stromspeicher besteht aus einem Sockelbetrag in Höhe von 500 Euro zuzüglich eines Leistungsbetrages in Höhe von 200 Euro pro kWh Nutzkapazität. Pro Ladepunkt AC können Sie 400 Euro, sowie pro Ladepunkt DC 1500 Euro erhalten[[Förderrichtlinie]].
Achtung: Die Antragstellung für die Förderrichtlinie Speicher (FRL Speicher/2021) im Jahr 2022 wurde wegen der in kürzester Zeit eingegangenen Vielzahl von Anträgen bereits am 14. Februar 2022 mit sofortiger Wirkung wieder eingestellt.

Zusammenfassung

Förderobjekt Stromspeicher / Wärmespeicher
Laufzeit Die Förderung wurde wegen aufgebrauchter Haushaltsmittel am 14. Februar 2022 wieder eingestellt.
Förderhöhe
  • Für Stromspeicher 500,- € Sockelbetrag plus 200,- € pro kWh Nutzkapazität
  • Für Wärmespeicher 250,- € pro Kubikmeter Wasseräquivalent nutzbares Speichervolumen
  • Pro Ladepunkt AC 400,- €, sowie pro Ladepunkt DC 1500,- €
  • Es gilt eine Mindestförderhöhe von mehr als 2.500 Euro
Voraussetzungen
  • Stromspeicher müssen eine nutzbare Kapazität von mehr als 10 kWh ohne Ladeinfrastruktur und 8 kWh mit Ladeinfrastruktur haben.
  • Der Stromspeicher muss mit dem Stromnetz und einer Photovoltaikanlage mit einer Bruttonennleistung von mindestens 9 kWp gekoppelt werden. Im Falle einer Aufrüstung der Solaranlage muss diese mindestens 5 kWp betragen.
  • Die Ladepunkte der Ladeinfrastruktur müssen mindestens über eine Ladeleistung von 4 kW AC bzw. 10 kW DC verfügen und müssen mit dem Stromspeicher verknüpft werden.
  • Mit dem Vorhaben darf erst nach bewilligter Förderung begonnen werden und es muss im Freistatt Sachsen durchgeführt werden. Es gilt eine fünfjährige Zweckbindungsfrist.
Fördergeber Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)
Förderberechtigte
  • Natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts einschließlich deren Zusammenschlüsse
  • Angehörige Freier Berufe, Eigentümer, Pächter oder Mieter der Flächen im Freistaat Sachsen (ausgenommen sind Antragsteller, an denen der Freistaat Sachsen zu mehr als 10% beteiligt ist, sowie der Freistaat Sachsen selbst)

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigte sind natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, einschließlich deren Zusammenschlüsse, sowie Angehörige Freier Berufe, die jeweils Eigentümer, Pächter oder Mieter der Flächen im Freistaat Sachsen sind, auf denen das beantragte Vorhaben realisiert werden soll.

Von der Förderung ausgeschlossen sind/ist

  • Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung des Freistaates Sachsen, anderer Bundesländer oder des Bundes mehr als 10 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt,
  • Contracting (Kooperationen für Energiedienstleistungen).

Was ist förderfähig?

Gefördert werden

  • Investitionen für dezentrale, wieder aufladbare, ortsfeste Speicher für elektrische Energie auf Basis der Umwandlung chemischer Energie (Stromspeicher, einschließlich Quartierspeicher und Nachrüstsätze), mit Ausnahme von Blei-Akkumulatoren, auch in Verbindung mit ortsfester Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge,
  • Investitionen für dezentrale, ortsfesten Anlage, die elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen in thermische Energie umwandelt und speichert (Wärmespeicher in Form von Neuinvestitionen, Ersatzinvestitionen oder Erweiterungen von saisonalen Energiespeichersystemen),
  • Kombinationen aus Strom- und Wärmespeichern.

Voraussetzungen

Stromspeicher

  • Die nutzbare Kapazität des Stromspeichers muss mehr als 10,0 Kilowattstunden (kWh) ohne Ladeinfrastruktur oder mehr als 8,0 kWh mit Ladeinfrastruktur betragen.
  • Der Stromspeicher/Nachrüstsatz muss nach Abschluss des Vorhabens dauerhaft mit dem öffentlichen Stromnetz und einer Photovoltaikanlage mit einer Bruttonennleistung von mindestens 9 Kilowattpeak (kWp) gekoppelt werden.
  • Die zur Kopplung mit dem Stromspeicher vorgesehene Photovoltaikanlage muss nach dem 01.01.2020 entweder errichtet oder um mindestens 5 kWp Bruttonennleistung auf mindestens 9 kWp Bruttonennleistung erweitert worden sein.
  • Im Kalendermonat der Inbetriebnahme des neuen Stromspeichers und den vorangegangenen 11 Kalendermonaten dürfen keine weiteren durch den Freistaat Sachsen geförderten Stromspeicher in Betrieb genommen worden sein, die sich auf demselben Grundstück, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden oder denselben Anschlusspunkt nutzen.

Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge

  • Die Ladepunkte der Ladestation(en) müssen über eine Ladeleistung von mind. 4,0 Kilowatt (kW) je Ladepunkt AC (Wechselstrom) bzw. mind. 10,0 kW je Ladepunkt DC (Gleichstrom) verfügen und nach Abschluss des Vorhabens mit dem Stromspeicher verknüpft werden.

Wärmespeicher

  • Das nutzbare Speichervolumen des geplanten Wärmespeichers muss mehr als 10,0 Kubikmeter Wasseräquivalent betragen.
  • Der Wärmespeicher muss nach Abschluss des Vorhabens mit einer Photovoltaikanlage mit einer Bruttonennleistung von mindestens 9 Kilowattpeak (kWp) gekoppelt werden.
  • Die zur Kopplung mit dem Stromspeicher vorgesehene Photovoltaikanlage muss nach dem 01.01.2020 entweder errichtet oder um mindestens 5 kWp Bruttonennleistung auf mindestens 9 kWp Bruttonennleistung erweitert worden sein.

Allgemein

  • Eine Zuwendung setzt voraus, dass das Vorhaben im Freistaat Sachsen durchgeführt wird.
  • Mit dem Vorhaben darf erst nach Eingang des rechtsverbindlich unterschriebenen Förderantrags bei der SAB begonnen werden.
  • Eine Kumulierung mit anderen gleichartigen Förderprogrammen ist ausgeschlossen.
  • Während der fünfjährigen Zweckbindungsfrist ist der bestimmungsgemäße Einsatz des Wärme- beziehungsweise Stromspeichers zu gewährleisten.

Benötigte Unterlagen

  • Unternehmensnachweis (Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug (nicht älter als 12 Monate) bei eingetragenen Unternehmen, Bestätigung des Finanzamtes über die steuerliche Anmeldung oder den Auszug aus dem Vereins- bzw. Genossenschaftsregister)
  • De-minimis Erklärung
  • Kostenvoranschläge für die Ladeinfrastruktur
  • Kostenvoranschlag für die technische Realisation
  • Kostenvoranschlag Stromspeicher /Wärmespeicher
  • Technische Datenblätter
  • Kostenvoranschlag für die Parkplatzmarkierung und Beschilderung

Hinweise

  • Mit den Vorhaben darf begonnen werden, sobald der Antrag bei der Bewilligungsstelle eingegangen ist
  • Wenn Sie mit dem Vorhaben vorzeitig beginnen, ist das ein Grund für die Ablehnung Ihres Antrags bzw. die Rücknahme des Zuwendungsbescheids.
  • Die Zweckbindungsfrist beträgt 5 Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Bewilligungszeitraums
  • Eine Kumulierung mit anderen gleichartigen Förderprogrammen ist ausgeschlossen