Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern

Förderung BayernMit dem Förderprogramm Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern[[Förderrichtlinie]] wird die Beschaffung und Errichtung von stationären, nicht öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge inklusive des dafür erforderlichen Netzanschlusses und der Montage der Ladestation mit 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch max. 1.500 € je Ladepunkt gefördert.

Zusammenfassung

Förderobjekt Förderfähig ist die Beschaffung und Errichtung von stationären, nicht öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge inklusive des dafür erforderlichen Netzanschlusses und der Montage der Ladestation.
Laufzeit 16.05.2022 – 31.12.2022, Anträge können ab Anfang Juni 2022 eingereicht werden.
Förderhöhe
  • Bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben werden gefördert, maximal 1.500 Euro pro Ladepunkt.
  • Pro Antragsteller darf die gesamte Zuwendungssumme 150.000 Euro nicht überschreiten.
  • Die maximale Gesamtförderung pro Ladeort liegt für „Laden an touristischen Betrieben“, „Flottenladen“ und „Laden von Dienstfahrzeugen beim Mitarbeiter zu Hause“ bei zehn Ladepunkten bzw. bei 15.000 Euro.
  • Für „kommunales Laden“ können maximal neun Ladepunkte gefördert werden.
Voraussetzungen
  • Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist nicht zulässig.
  • Die Vorhabenlaufzeit bis zur Inbetriebnahme soll nicht länger als zwölf Monate betragen.
  • Nachweis von Ökostrom (oder PV-Anlage) ist nötig.
  • weitere Voraussetzugen siehe unten.
Fördergeber Bayerische Staatsregierung
Förderberechtigte Förderberechtigte sind den unten aufgeführten Fördergegenständen zu entnehmen.

Fördergegenstände und deren Antragsberechtigte

Laden an touristischen Betrieben

Gegenstand der Förderung ist die Errichtung von nicht öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge an touristischen Betrieben in Bayern. Gefördert werden Normal- und Schnell-Ladepunkte für Gäste und Touristen.
Antragsberechtigt hierfür sind natürliche und juristische Personen, die im Bereich Tourismus tätig sind, beispielsweise Betreiber von Hotels, Ferienwohnungen/ -appartmentbetriebe, Campingplätze.

Bei Förderanträgen ist der touristische Bezug der Lademöglichkeit aufzuzeigen und Gästen bzw. Touristen stets den Vorrang vor betriebsinternen Ladebedarfen (z. B. Mitarbeiter- oder Betriebsfahrzeuge) einzuräumen.

Kommunales Laden

Aufgrund der hohen Dichte kleiner bayerischer Kommunen werden in dieser Richtlinie nicht gewerblich tätige Kommunen gefördert, deren Antragstellung maximal neun nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte umfasst. Gefördert werden Normal- und Schnell-Ladepunkte.
Es werden ausschließlich Kommunen gefördert, sofern diese Förderung nicht wirtschaftliche Tätigkeiten der Kommunen betrifft und folglich kein Unternehmen gefördert wird. Dies setzt voraus, dass die Nutzung des Ladepunktes ausschließlich für das Aufladen kommunaler, elektrisch betriebener Flottenfahrzeuge und -anwendungen sowie der elektrisch betriebenen Fahrzeuge der Beschäftigten der Kommune, jeweils eingesetzt für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten, vorgesehen wird.

Flottenladen („Mischflotteneinsatz“)

Der Großteil gewerblich oder kommunal genutzter Elektrofahrzeuge (Flottenfahrzeuge) unterliegt unterschiedlichen Nutzungsszenarien und Einsatzzielen, welche entsprechend unterschiedliche Ladebedarfe erfordern. Zwar besteht beim Arbeitgeber häufig die Möglichkeit, das Fahrzeug über Nacht ausreichend aufzuladen, situativ müssen jedoch auch Spontanfahrten geleistet werden, sodass das Fahrzeug auch kurzfristig einsatzfähig sein muss. Derartige Mischflotten stellen beispielsweise Betriebsfahrzeuge von Handwerkerbetrieben, häuslichen Pflegediensten oder Taxiunternehmen dar (keine abschließende Auflistung). Zur Abdeckung der unterschiedlichen Bedarfe von sogenannten Mischflotten wird in dieser Richtlinie die Kombination aus Normal- und Schnell-Ladepunkten gefördert. Es muss in einem Vorhaben mindestens ein Schnell-Ladepunkt aufgebaut werden.
Antragsberechtigt sind hierfür natürliche und juristische Personen, die wirtschaftlich tätig sind.

Laden von Dienstfahrzeugen beim Mitarbeiter zu Hause

Viele Dienstfahrzeuge stehen Mitarbeitern auch für den privaten Einsatz zur Verfügung. Um diese wichtige Lademöglichkeit voranzutreiben, wird die Errichtung von Ladepunkten am Wohnort des Mitarbeiters gefördert. Es können in einem Antrag auch mehrere Ladepunkte für verschiedene Mitarbeiter beantragt werden. Bei Mehrfacheigentum oder Mietverhältnis sind die entsprechenden Rechtsvorgaben einzuhalten. Die Abstimmung mit einem oder mehreren Eigentümern über Aufbau oder gegebenenfalls Rückbau der Ladeinfrastruktur liegt im Verantwortungsbereich des Antragstellers. Bei Änderung des Wohn- bzw. Dienstverhältnisses des Mitarbeiters hat sich der Antragsteller auf eigene Kosten (z. B. Abbau, Umbau oder Neubau) um eine angemessene Nachfolgeregelung zu kümmern, um ortsunabhängig die Anzahl der geförderten Ladepunkte zum Laden von Dienstfahrzeugen bei Mitarbeitern innerhalb des Verwertungszeitraums zu gewähren. Die Dauer des Verwertungszeitraums dieser Richtlinie ist zu beachten. Die Nachfolgeregelung ist mit der Bewilligungsstelle einvernehmlich abzustimmen.
Antragsberechtigt sind hier natürliche und juristische Personen, die als Arbeitgeber wirtschaftlich tätig sind und die am Wohnort des sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiters Ladeinfrastruktur für das Laden von Dienstfahrzeugen aufbauen wollen.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderung beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal 1.500 Euro je Ladepunkt (unabhängig von der Ladeleistung).
Pro Antragsteller wird die gesamte Zuwendungssumme im Rahmen dieser Förderrichtlinie über die Programmlaufzeit auf 150.000 Euro begrenzt.
Die maximale Gesamtförderung pro Ladeort liegt für „Laden an touristischen Betrieben“, „Flottenladen“ und „Laden von Dienstfahrzeugen beim Mitarbeiter zu Hause“ bei zehn Ladepunkten bzw. bei 15.000 Euro. Für „kommunales Laden“ können maximal neun Ladepunkte gefördert werden.

Was ist förderfähig?

Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen:

  • Ladeeinrichtung inkl. Leistungselektronik, Lastmanagement, angeschlagenem Kabel
  • Parkplatzmarkierung
  • Beschilderung, Anfahrschutz, Beleuchtung, Wetterschutz
  • Tiefbau, Fundament, Installation und Inbetriebnahme
  • Neuer Netzanschluss oder Ertüchtigung eines bestehenden Hausanschlusses, einschließlich einem zu zahlenden Zuschuss für den Netzbetreiber
Nicht gefördert werden reine Beratungsleistung, Eigenleistung, Betrieb der Ladesäule oder Neubau und Gestaltung des Parkplatzes bzw. Stellplatzes selbst.
Die Umsatzsteuer ist dann Bestandteil der zuwendungsfähigen Ausgaben, soweit keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht.

Voraussetzungen

  • Mit dem Vorhaben darf noch nicht begonnen worden sein.
  • Die Vorhabenlaufzeit bis zur Inbetriebnahme soll nicht länger als zwölf Monate betragen. Bei Verzögerungen, die nicht durch den Antragsteller zu verantworten sind (z. B. Lieferverzögerungen, Terminierung des beauftragten Dienstleisters), kann die Bewilligungsstelle auf Antrag des Zuwendungsempfängers eine Fristverlängerung um maximal sechs Monate zulassen.
  • Verwertungszeitraums (Zweckbindungsfrist) von mindestens zwölf Monaten ab Inbetriebnahme
  • Mit Ende des Verwertungszeitraums ist ein Kurzbericht über das Ladeverhalten (Anzahl der Ladevorgänge, geladener Strom, etc.) einzureichen. (Ein entsprechendes Formular wird von der Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellt)
  • Nachweis von Ökostrom (oder PV-Anlage)
  • Ladevorrichtungen nach § 3 LSV (DIN EN 62196 Teil 2 und Teil 3 bzw. Typ-2 für AC-Laden und CCS Combo 2 für DC-Laden) müssen mit anderen Komponenten des Stromnetzes kommunizieren können, um beispielsweise das Laden dynamisch steuern, abschalten oder verschieben zu können.
  • Soweit der Strom verkauft werden sollte, müssen sich die gesamten Ladekosten (Strom sowie mögliche zusätzliche Kostenkomponenten) an den regionalen Kosten für öffentlich zugängliche Ladepunkte orientieren. Darüber hinaus sind in diesem Fall die rechtlichen Vorgaben einzuhalten (z. B. Eichrecht, Preisangabenverordnung).
  • Am Ladepunkt ist ein Förderhinweis anzubringen.
  • Eine Kumulierung der Förderung mit anderen öffentlichen Mitteln ist ausgeschlossen
    (Das gilt nicht für öffentliche Darlehen und Bürgschaften der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der LfA Förderbank Bayern)

Benötigte Unterlagen bei Antragstellung:[[BayernInnovativ]]

  • Für die Antragstellung genügt lediglich der Online-Antrag. Es müssen keine zusätzlichen Dokumente hochgeladen werden.
  • Die Hochlade-Option wird erst nach dem Aufbau bzw. der Inbetriebnahme der Ladepunkte zur Dokumentation der angefallenen Kosten bzw. zum Nachweis der Umsetzung relevant.

Benötigte Unterlagen nach Aufbau bzw. Inbetriebnahme:

  • Gewerbeschein / HR Auszug / Gesellschafter Vertrag
  • De- minimis Erklärung
  • Unternehmenserklärung
  • Erklärung für Unternehmen in Schwierigkeiten
  • Steuer-ID
  • Einverständniserklärung des Eigentümers
  • Rechnungen der technischen Realisation
  • Rechnungen der Ladeinfrastruktur
  • Datenblätter
  • Stromvertrag über ÖKO -Strom oder Nachweis über den Besitz und Betrieb einer Photovoltaik-Anlage
  • Informationen zu Ihrem Netzbetreiber
    Bis 11 kW Ladeleistung bedarf es einer Meldung, ab 12 kW Ladeleistung ist immer eine Vorab- Anmeldung beim Netzbetreiber notwendig.
    Meldung oder Anmeldungen zu Ihrer Ladeinfrastruktur übernimmt das ausführende Unternehmen!

Bei Kommunen zusätzlich:

  • Einwohneranzahl
  • Erklärung des Kämmerers
Zu dem Förderaufruf gibt es für Sie folgende wichtige Information:
Sie dürfen vor der Antragstellung zur Förderung noch nichts gekauft, beantragt oder bestellt haben, sonst wird eine mögliche Förderung versagt!