Dienstwagensteuer
Der Absatz von alternativ angetriebenen Fahrzeugen wird in den nächsten Jahren massiv steigen. Als Anreiz gibt es neben den staatlichen Prämien viele Steuervorteile auf das Gehalt, wenn Mitarbeiter ein Elektro- oder Hybridfahrzeug fahren. Dazu gehört eine Halbierung bzw. Viertelung der geldwerten Vorteile im Rahmen der Dienstwagenbesteuerung. Eine Übersicht finden Sie im Folgenden.
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Fahrzeug (auch ein Leasingfahrzeug) für private Fahrten oder Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Verfügung, ist dies steuerpflichtiger Arbeitslohn (Sachbezug). Gleiches gilt, wenn ein Fahrzeug für mehr als eine wöchentliche (Familien-)Heimfahrt im Rahmen der doppelten Haushaltsführung zur Verfügung gestellt wird.
Sachbezüge können entweder mit bestimmten Prozentsätzen des Bruttolistenpreises oder mit den anteiligen tatsächlichen Kosten bewertet werden (Fahrtenbuchmethode).
Reduzierte Bemessungsgrundlage für Versteuerung
Die Förderung von alternativen Antrieben richtet sich nach dem Bruttolistenpreis. Bei der Besteuerung von geldwerten Vorteilen aus der privaten Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen wird die Bemessungsgrundlage nun regelmäßig halbiert, in einigen Fällen sogar geviertelt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG)[[Einkommensteuergesetz]] und der geldwerte Vorteil wird entsprechend gekürzt. Die Kürzung gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten am Wohnort im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.
Bisher galt der Zuschuss nur befristet für Fahrzeuge, die bis 2021 angeschafft wurden. Sie wurde zuletzt mit dem Jahressteuergesetz 2019[[Jahressteuergesetz 2019]] bis 2030 verlängert.
Viertelung oder Halbierung der Bemessungsgrundlage
Beim Lohnsteuerabzug ist zu unterscheiden:
Die Viertelregelung gilt ab 2020, wenn das Kraftfahrzeug kein Kohlendioxid pro gefahrene Kilometer ausstößt und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs 60.000 Euro nicht übersteigt.
Erfüllt ein Elektrofahrzeug die oben genannten Voraussetzungen nicht oder handelt es sich um ein Hybridelektrofahrzeug mit externer Aufladung, kann die Bemessungsgrundlage bzw. die Abschreibung nach den o.g. Grundsätzen um die Hälfte gekürzt werden.
Steuerliche Behandlung hängt von der Art des Fahrzeugs ab
Um die richtige steuerliche Behandlung zu ermitteln, ist es notwendig zu wissen, welche Fahrzeuge steuerlich begünstigt sind.
Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von bis zu 60.000 Euro werden ab 2020 regelmäßig nur noch mit einem Viertel des Bruttolistenpreises veranlagt. Das Gleiche gilt für S-Pedelecs und E-Roller. Für teure E-Autos und bestimmte Hybrid-Dienstwagen gilt weiterhin der Abschlag von der Hälfte des Bruttolistenpreises.
Förderung von Hybriden: Voraussetzungen
Hybridfahrzeuge werden allerdings nur dann gefördert, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Demnach muss:
- das Fahrzeug einen Kohlenstoffdioxid-Ausstoß von höchstens 50 Gramm pro gefahrenem Kilometer haben oder
- eine Reichweite von mindestens 40 Kilometern nur mit dem Elektroantrieb haben (60 Kilometer bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021).
Zeitpunkt der Überlassung beachten
Das Viertel oder die Hälfte gilt für Fahrzeuge, die der Arbeitgeber ab 2019 erstmals zur privaten Nutzung überlässt und die die oben genannten Anforderungen erfüllen. Es kommt nicht darauf an, wann der Arbeitgeber das Kraftfahrzeug angeschafft, hergestellt oder geleast hat.
Für vor 2019 erstmals ausgelieferte Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die extern aufgeladen werden können, sowie für entsprechende Fahrzeuge, die die Reichweitenanforderung nicht erfüllen, gilt weiterhin die bisherige Regelung. Demnach soll der Bruttoistenpreis pro Kilowattstunde Batteriekapazität für im Jahr 2018 angeschaffte Fahrzeuge pauschal um 250 € reduziert werden.
Anwendungsbeispiel: Berechnung des geldwerten Vorteils eines elektrischen Firmenwagens
Der Arbeitgeber stellt einem Arbeitnehmer ab Dezember 2019 einen Elektro-Firmenwagen (Batteriekapazität 30 kWh) zur Verfügung. Der Bruttolistenpreis beträgt 45.000 Euro. Der Arbeitnehmer hat eine erste Tätigkeitsstätte, zu der er regelmäßig fährt und die 10 km von seiner Wohnung entfernt ist.
Geldwerter Vorteil Dezember 2019
Als Bemessungsgrundlage ist die Hälfte des Bruttolistenpreises anzusetzen, also 22.500 Euro.
Private Nutzung | 1 Prozent x 22.500 Euro | 225,00 Euro |
Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte | 0,03 Prozent x 10 km x 22.500 Euro | 67,50 Euro |
Gesamt | 292,50 Euro |
Geldwerter Vorteil ab Januar 2020
Der Bruttolistenpreis ist als Bemessungsgrundlage zu einem Viertel anzusetzen und auf die nächsten 100 Euro abzurunden, also 11.200 Euro.
Private Nutzung | 1 Prozent x 11.200 Euro | 112,00 Euro |
Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte | 0,03 Prozent x 10 km x 11.200 Euro | 33,60 Euro |
Gesamt | 145,60 Euro |
Hinweis: Die erst Mitte 2020 erfolgte Anhebung des Höchstbetrags der Viertelung auf 60.000 Euro, die hier zur Anwendung kommt, gilt rückwirkend ab Januar 2020.
Variante: Überlassung eines Elektrofahrzeugs im Jahr 2018
Die erste Überlassung fand im Dezember 2018 statt. In diesem Fall gilt die bisherige Regelung: Der Abschlag für die Batterie beträgt 250 Euro pro Kilowattstunde Batteriekapazität für Fahrzeuge, die im Jahr 2018 erworben wurden. Der Bruttolistenpreis wird um 7.500 Euro (30 kWh x 250 Euro) reduziert. Der reduzierte Bruttolistenpreis für die Ermittlung des Entnahmewertes beträgt 37.500 Euro.
Private Nutzung | 1 Prozent x 37.500 Euro | 375,00 Euro |
Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte | 0,03 Prozent x 10 km x 37.500 Euro | 112,50 Euro |
Gesamt | 487,50 Euro |
Hinweis: Auch ab 2020 ist für dieses Fahrzeug ein geldwerter Vorteil in obiger Höhe zu versteuern.
Wichtig: Die Regelungen gelten nicht für die Umsatzsteuer
Die alte Regelung zum Batterieabzug war bereits nicht umsatzsteuerlich anwendbar. Auch bei der neuen Regelung ist die Finanzverwaltung der Meinung, dass die Kürzung um die Hälfte oder auf ein Viertel der Bemessungsgrundlage nur für die Lohn- und Einkommensteuer gilt.
Elektro-Steuerentlastung beim Fahrtenbuch
Entsprechend der Halbierung/Viertelung der Bemessungsgrundlage für die Anwendung der Listenpreisregelung für Elektro- und extern aufladbare Hybrid-Fahrzeuge wird auch die zu berücksichtigende Abschreibung (AfA) für die Fahrtenbuchmethode halbiert/geviertelt.
Wird ein Kraftfahrzeug geleast oder gemietet, sind nur die Hälfte/ein Viertel der Leasing- oder Mietkosten zu berücksichtigen. Die übrigen Kosten gehen in vollem Umfang in die Berechnung ein.
Die Kosten für den vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich zur Verfügung gestellten und nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfreien Ladestrom sind bei der Ermittlung der gesamten Aufwendungen für das Fahrzeug (Gesamtkosten) in vollem Umfang ausgeschlossen.