Schnellladeinfrastruktur für E-Taxis
Das Ministerium für Verkehr Baden Württemberg fördert Schnelladeinfrastruktur sowie den dazu nötigen Netzanschluss für E-Taxis[[Förderprogramm]].
Zusammenfassung
Förderobjekt | DC-Schnellladepunkte (mehr als 22 kW) + Netzanschluss |
Laufzeit | unbestimmt |
Förderhöhe | Die Förderung beträgt 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben
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Voraussetzungen | Ladesäulenverordnung, 24/7 Zugänglichkeit, erneuerbare Energie, sechs Jahre Betrieb und mehr (s.u.) |
Fördergeber | Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg |
Förderberechtigte | Juristische und natürliche Personen mit Sitz in Baden-Württemberg |
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind Sie als juristische und natürliche Personen mit Sitz in Baden-Württemberg sind, die den Bau und Betrieb von Ladeinfrastruktur für E-Taxis gewährleisten kann.
Was ist förderfähig?
- Anschaffung und Installation von Ladeinfrastruktur inkl. Leistungselektronik
- Tiefbau, Fundament, Installation und Inbetriebnahme
- Notwendiger Netzanschluss bzw. Ertüchtigung des bestehenden Netzanschlusses, alternativ Pufferspeicher zur Versorgung der Ladeinfrastruktur gemäß der Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur[[Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur]] für Elektrofahrzeuge in Baden-Württemberg (Stand Dezember 2017)
- Ausstattung mit Steuerungs- und Kommunikationsfunktionalitäten
- Kennzeichnung, Parkplatzmarkierung, Parkplatzsensoren
- Anfahrschutz, Beleuchtung, Wetterschutz/Überdachung
- WLAN
Voraussetzungen
- Die technischen Mindeststandards in Bezug auf die Ladestecker richten sich nach der Ladesäulenverordnung (LSV) in der jeweils aktuellen Fassung.
- Eine Zugänglichkeit von 24/7 für E-Taxis muss garantiert werden.
- Es muss Strom aus erneuerbaren Energien verwendet werden.
- Die Ladeinfrastruktur muss innerhalb von sechs Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides in Betrieb genommen werden und mindestens sechs Jahre ab Fertigstellung an dem im Antrag definierten Ort in Baden-Württemberg in Betrieb sein.
- Es ist eine Bodenmarkierung und Beschilderung an den Stellplätzen der geförderten Ladeinfrastruktur anzubringen.
- Stell- bzw. Ladeplätze an der Ladestation müssen als taxiexklusiv ausgewiesen sein.
- Die Vorbereitung der Ladeinfrastruktur für die spätere Unterstützung der Umsetzung von ISO/IEC 15118 (Power Line Communication) wird empfohlen.
- Die Remotefähigkeit des Ladepunktes ist sicherzustellen.
- Die maximale Ladeleistung der Ladestation muss abwärtskompatibel sein.
- Meldepflichten und Netzanschlussbedingungen des Netzbetreibers sind einzuhalten.
- Die Ladestation muss mess- und eichrechtskonform betrieben werden.
- Die Ladestation muss nach dem aktuellen Stand der Technik hinsichtlich IT-Sicherheit und Datenschutz betrieben werden.
- Die Auffindbarkeit, Nutzbarkeit, einfache Zugänglichkeit (Authentifizierung und Abrechnung) und Preistransparenz sind zu gewährleisten.
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Ablauf der Förderung
Sie stellen beim Ministerium für Verkehr einen schriftlichen formlosen Antrag der folgende Informationen enthält:
- Informationen zum Unternehmen
- Eine Produktbeschreibung und Angebot des Herstellers für die Ladestation
- Angebot für Kosten des Netzanschlusses
- Standortausweisung der geplanten Ladesäule mit entsprechender Lagekarte
- Zeitpunkt der geplanten Beschaffung und Inbetriebnahme des Ladepunktes
- Darstellung der Authentifizierungs- und Abrechnungsmöglichkeiten an der Ladestation inkl. Ladepreismodell
- Darstellung des Lade- und Nutzungskonzeptes inkl. der Nutzungsberechtigten und wie diese über die Lademöglichkeit informiert werden
- Information, ob Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind
- Vollständig ausgefüllte De-minimis-Erklärung
Den formlosen Antrag senden Sie per Mail an: e-foerderung-bw@vm.bwl.de
Es handelt sich um eine De-minimis-Beihilfe. Innerhalb des laufenden und der letzten zwei Kalenderjahre dürfen Sie insgesamt maximal 200.000 Euro De-minimis-Beihilfen in Anspruch nehmen.