Elektromobilitätsgesetz

ElektromobilitätsgesetzDas Elektromobilitätsgesetz bevorzugt Besitzer von Elektrofahrzeugen sowohl monetär als auch nicht-monetär. Neben den direkten Vorteilen wie Parkplätze an Ladestationen, weniger Parkgebühren sowie der Ausnahme von Zugangsbeschränkungen ergibt sich durch das E-Kennzeichen ein Imagegewinn für private und gewerbliche Halter von Elektrofahrzeugen.

Mit dem unter der Federführung von BMVI und BMUB erarbeiteten und am 12. Juni 2015 in Kraft getreten Elektromobilitätsgesetz (EmoG)[[Elektromobilitätsgesetz]] wird das Ziel verfolgt, elektrisch betriebenen Fahrzeugen im Straßenverkehr besondere Privilegien einzuräumen zu können. Dazu gehören beispielsweise die Zuweisung besonderer Parkplätze an Ladestationen im öffentlichen Raum, die Verringerung oder der Erlass von Parkgebühren sowie die Ausnahme von bestimmten Zufahrtsbeschränkungen. Zur besseren Überprüfbarkeit werden die Fahrzeuge speziell gekennzeichnet (sogenanntes „E-Kennzeichen“).
Das Elektromobilitätsgesetz ist heute wichtiger Bestandteil der Förderung des Markthochlaufs von elektrisch betriebenen Fahrzeugen durch die Bundesregierung. Mehr als 100 Städte und Kommunen nutzen aktuell die gesetzlichen Möglichkeiten der Bevorrechtigung solcher Fahrzeuge. Der Fortschrittsbericht[[Fortschrittsbericht 2018]] von 2018 zeigt, dass die Umsetzung des Elektromobilitätsgesetzes eine positive Wirkung auf die Bestands- und Neuzulassungszahlen von Elektrofahrzeugen hat.

Nutzung des Gesetzes in den Kommunen

Die verschiedenen Optionen zur Bevorzugung von Elektrofahrzeugen wurden in den Gemeinden, die die Durchsetzung erwähnten, unterschiedlich häufig genutzt. Die am häufigsten genannten Maßnahmen sind mit 64 % solche, die sich auf das Parken auf öffentlichen Straßen und Wegen beziehen. Die Hälfte (50 %) der Kommunen hat die Parkgebühren für Elektrofahrzeuge reduziert oder erlassen. Nur drei Prozent haben Elektrofahrzeugen Ausnahmen von Zufahrtsbeschränkungen/-verboten und der gemeinsamen Nutzung von Busspuren gewährt.
Der Bericht zeigt, dass Kommunen, die die gesetzlichen Möglichkeiten nutzten, eine positive Entwicklung bei der Anzahl der bestehenden und neuen Registrierungen von Elektrofahrzeugen erlebt haben, obwohl die Effekte nicht sehr stark sind.

Vorteile für Nutzer von E-Fahrzeugen

LadesäuleNeben den Kommunen profitieren auch die Benutzer von Elektrofahrzeugen vom Elektromobilitätsgesetz. Sie sind schon heute aktiv am Wandel hin zu einer elektrifizierten Mobilität beteiligt. Die Bevorrechtigungen und Vorteile des EmoG sollen bei den Anwenderinnen und Anwendern spürbar ankommen. Besitzer von Elektrofahrzeugen können sowohl von monetären als auch von nicht-monetären Vorteilen des EmoG profitieren. Sie empfinden die Vorteile als Zugewinn, kommunizieren im sozialen Umfeld ermutigend und laden zum Umstieg auf E-Fahrzeuge ein. Durch einen anteiligen oder auch vollständigen Erlass von Parkgebühren in der Kommune erhalten die Fahrzeughalter von Elektrofahrzeugen einen monetären Anreiz. Durch die Beschilderung der Stellplätze an Ladesäulen haben Halter von E-Fahrzeugen den Vorteil der exklusiven Nutzung und damit die Sicherheit einen erforderlichen Ladevorgang durchführen zu können. Lieferdienste, Pflegedienste und sonstige gewerbliche Fahrzeugbetreiber können davon profitieren, wenn Innenstadtbereiche für elektrisch angetriebene Fahrzeuge geöffnet werden oder die Zeitfenster für die Belieferung in Innenstadtzonen für E-Fahrzeuge exklusiv ausgedehnt werden. Dadurch können die eventuell höheren Anschaffungskosten der Fahrzeuge mit solchen betrieblich relevanten Vorteilen kompensiert werden. Dies gilt umso mehr für Taxi-Unternehmen, wenn elektrische Taxis zur bevorzugten Fahrgastaufnahme an Bahnhöfen und Flughäfen berechtigt werden (sogenannte Fast Lanes für emissionsfreie Taxis). Nutzerinnen und Nutzer von Elektroautos erzeugen eine erhöhte Aufmerksamkeit für das Thema Elektromobilität. Diese signifikante Wahrnehmung betrifft zum einen das eigene soziale Umfeld, zum anderen die allgemeine Öffentlichkeit. Es werden weitere Personen für das Thema Elektromobilität sensibilisiert. Dies stellt für gewerbliche wie für private Halter von Elektroautos einen Imagegewinn dar. Für den Zugang zu den Bevorrechtigungen spielt das „E-Kennzeichen“ eine zentrale Rolle. Das EmoG sieht vor, dass nur jene Fahrzeuge von den Bevorrechtigungen des Gesetzes profitieren können, die einerseits die technischen Anforderungen erfüllen und andererseits durch das sogenannte „E-Kennzeichen“ eindeutig erkennbar sind (§ 4 EmoG). Daher sollten Fahrzeughalter direkt bei der Erstzulassung oder Ummeldung das „E-Kennzeichen“ beantragen, um Kosten für eine nachträgliche Beantragung und eine neue Kennzeichnung zu vermeiden. E-Fahrzeuge mit diesem Kennzeichen können auch in allen anderen deutschen Kommunen EmoG-Bevorrechtigungen in Anspruch nehmen, welche von der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde angewendet werden. Mit dem „E-Kennzeichen“ wird das Elektrofahrzeug auch im europäischen Ausland erkannt und kann von den eventuellen Vorteilen in dem jeweiligen Land profitieren.

Hinweis: Ein E-Kennzeichen muss bei der Zulassungsstelle beantragt werden. Elektrofahrzeuge werden nicht automatisch mit einem E-Kennzeichen angemeldet. Um alle Vorteile des EmoG nutzen zu können muss trotz eines E-Kennzeichens auch ein Elektrofahrzeug mit einer Umweltplakette versehen sein!

E-Kennzeichen plus Umweltplakette
E-Kennzeichen plus Umweltplakette

Kritik

Rein batteriebetriebene Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybride können anhand des Kennzeichens nicht unterschieden werden. Plug-in-Hybride werden nach dem EmoG auch dann begünstigt und gefördert, wenn die Fahrzeuge z. B. aus Bequemlichkeit ausschließlich mit dem Verbrennungsmotor betrieben werden. Eine Kontrolle der mit Strom zurückgelegten Strecke findet nicht statt. Flottenmanager berichten von nicht ausgepackten Ladekabeln im Kofferraum. Kunden, die einen hohen Preis für Plug-in-Hybride zahlen, können sich praktisch Privilegien erkaufen, was als sozial problematisch für die Akzeptanz von Elektrofahrzeugen angesehen wird.
Dieses Erkaufen von Privilegien sowie die Steuervorteile und Förderungen wird die Bundesregierung in Kürze nicht mehr dulden. Geplant sind Überprüfungen des Ladeverhaltens und der Ladehäufigkeit (z. B. bei einer Inspektion) sowie die Abschaffung der Förderung für Plug-in-Hybride.