Flottenaustauschprogramm Sozial & Mobil (Antragstellung nicht mehr möglich)

Förderung BundDer Bund unterstützt Unternehmen im Gesundheits- und Sozialwesen bei der Umstellung der eingesetzten Fahrzeugflotten auf Elektrofahrzeuge pauschal mit 10.000 € pro Fahrzeug, sowie 1.500 € pro Wallbox bzw. 2.500 € pro Ladesäule. Dabei muss auf die im Förderprogramm[[Förderprogramm]][[Antragsformular]] aufgeführten Bedingungen geachtet werden.
Achtung: Antragstellung war nur noch bis zum 01.03.2022 möglich. Die Realisierung, d.h. Aufbau der Ladeinfrastruktur sowie Zulassung der Fahrzeuge, muss bis zum 30. September 2022 abgeschlossen sein.
Förderobjekt E-Auto, Ladeinfrastruktur/Wallboxen
Laufzeit 01.03.2022
Förderhöhe
  1. Beschaffung eines rein batterieelektrischen Fahrzeuges mit 10.000 EUR
  2. Förderfähige Ausgaben einer Wallbox (AC) bis 22 kW mit 1.500 EUR.
  3. Förderfähige Ausgaben einer Ladesäule (AC) bis 22 kW mit 2.500 EUR
Voraussetzungen Im Gesundheits- und Sozialwesen tätige Organisationen und Unternehmen od. Leasinggeber der die im Rahmen der Förderung beschafften Fahrzeuge für einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren an Akteure gemäß Wirtschaftsklassifikation Q verleast. Ladeinfrastruktur wird nur in Verbindung mit dem Kauf von Fahrzeugen gefördert. Elektrofahrzeuge überwiegend betrieblich/beruflich genutzt (über 50 Prozent). Zweckbindungsfrist für die beschafften Fahrzeuge und Ladeinfrastruktur beträgt 24 Monate.
Fördergeber Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU)
Förderberechtigte Unternehmen, Forschungseinrichtungen / Hochschulen / Öffentliche Einrichtungen, gemeinnützige Organisationen / Stiftungen / Verbände / Vereine, Unternehmen mit kommunaler Beteiligung.
Nicht antragsberechtigt sind Arztpraxen und niedergelassene Ärzte.

Antragsberechtigt sind:

  • im Gesundheits- und Sozialwesen tätige Organisationen und Unternehmen (gem. Wirtschaftszweig Q)
  • Leasinggeber die u.a. an solche Unternehmen und Organisationen leasen
  • seit dem 3. Aufruf vom 01.09.2021 sind Arztpraxen und niedergelassene Ärzte nicht mehr antragsberechtigt

Zuwendungsfähige Ausgaben sind:

  • Investitionsmehrausgaben die gegenüber vergleichbaren Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor entstehen. Die Anteilsfinanzierung dieser Ausgaben beträgt bis zu 40%.Die Beihilfeintensität kann sich erhöhen bei Unternehmen die der Definition KMU entsprechen
    • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen
    • Um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen
  • gefördert wird nur der Kauf eines rein batterieelektrischen Neufahrzeug durch den Endkunden. Leasing ist nur möglich bei Kauf des Fahrzeuges durch den Leasinggeber und dann Leasing durch den Endkunden. Direktes Leasing durch Endkunden ist nicht möglich.Es stehen zwei Varianten zur Ermittlung der Investitionsmehrausgaben zur Auswahl:
    1. Investitionsmehrausgabenpauschale
      Die förderfähigen, fahrzeugspezifischen Investitionsmehrausgaben können als Pauschalbetrag ermittelt werden (Zuhilfenahme Anlage 2, Vorlage von Angeboten entfällt). Der Zuwendungsgeber ermittelt die Investitionsmehrausgabenpauschale und können im Laufe des Förderprogramms Änderungen unterliegen. Ist das Fahrzeug nicht in Anlage 2 berücksichtigt muss Variante b (s. unten) gewählt werden. Im Falle der Kumulierung mit dem Umweltbonus verringern sich die förderfähigen Investitionsmehrausgaben!
    2. individuelle Investitionsmehrausgaben
      Angebote für das Elektrofahrzeug, sowie in Art und Ausstattung vergleichbaren Referenzfahrzeuges sind einzuholen. Im Falle der Kumulierung mit dem Umweltbonus verringern sich die förderfähigen Investitionsmehrausgaben! Ist eine Benennung der Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Antragseinreichung nicht möglich, z. B. überjährige Beschaffung einer größeren Anzahl von Fahrzeugen, so ist eine nachvollziehbare Schätzung und Plausibilisierung der beantragten Ausgaben vorzulegen. Bei der Abrechnung der Investitionsmehrausgaben wird geprüft, ob der Kaufpreis des Elektrofahrzeugs den Wert aus der Antragsphase unterschreitet. In diesem Fall werden die tatsächlich entstandenen Investitionsmehrausgaben durch den Projektträger ermittelt. Werden die in der Antragsphase angesetzten Investitionsmehrausgaben erreicht oder überschritten, entfällt diese Prüfung.
  • Ausgaben für die Beschaffung der für den Betrieb der Fahrzeuge notwendigen Ladeinfrastruktur
    Die Ladeinfrastruktur kann nur in Verbindung mit dem Kauf von Fahrzeugen gefördert werden!


Voraussetzungen:

  • Die Beschaffung und Zulassung des Elektrofahrzeuges erfolgt umgehend nach der Bewilligung, möglichst innerhalb eines Jahres, aber spätestens bis zum 30. September 2022.
  • Zuwendungsfähig sind nur Ausgaben, die innerhalb des Bewilligungszeitraums verursacht werden.
  • Das geförderte Fahrzeug wird überwiegend betrieblich/beruflich genutzt (über 50%)
  • Soweit in der Förderrichtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die beihilfenrechtlichen Voraussetzungen des Förderprogramms „Erneuerbar Mobil“
  • Die Zweckbindungsfrist beträgt für das Fahrzeug und die Ladeinfrastruktur 24 Monate!
  • Der Antragssteller erklärt sich bereit an einer übergeordneten Datenerhebung teilzunehmen
  • Vor der Gewährung der Zuwendung der zu fördernden Maßnahme wurde noch nicht begonnen!


Förderung BEV:

Die förderfähigen Ausgaben der Beschaffung des rein batterieelektrischen Fahrzeuges, sowie die Fördersumme betragen pauschal 10.000 Euro. Sollte für das zu beschaffende Fahrzeug ein Acoustic Vehicle Alerting System (AVAS) verfügbar sein, sollte dies mit in die Fahrzeugausstattung mit aufgenommen werden. Die entsprechenden Zusatzausgaben sind in den förderfähigen pauschalen Ansätzen enthalten.

Eine Kumulierung dieser Förderung mit Bundesmitteln auf Grundlage der Richtlinie zur Förderung ist zulässig. Die Fördersumme vermindert sich im Falle der Kumulierung mit dem Umweltbonus um den Bundesanteil des Umweltbonus. Der Antrag auf Gewährung des Umweltbonus ist gesondert bei der BAFA zu stellen.

Der Leasinggeber ist verpflichtet vom Leasingnehmer eine rechtsverbindliche Erklärung einzuholen, ob dieser den Umweltbonus beantragen wird. Sollte dies der Fall sein gelten die zuvor genannten Grundsätze der Kumulierung.

Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Fördermitteln ist nicht zulässig!

Förderung Ladeinfrastruktur:

Die Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen dieselben bestimmbaren beihilfefähigen Ausgaben betreffen ist nicht zugelassen!

Eine Förderung von Schnellladeinfrastruktur im Rahmen der De-Minimis Beihilfe ist nicht möglich!

Es wird empfohlen, eine nach Möglichkeit intelligente Ladestation zu beschaffen, um eine temporäre Überlastung des Verteilernetztes zu vermeiden, bzw. eine bestmögliche Nutzung von Strom aus erneuerbarer Energie zu schaffen.

Wallbox (AC) bis 22 kW Pauschal 1.500,00 €
Ladesäule (AC) bis 22 kW Pauschal 2.500,00 €


Antragsverfahren:

Anträge können als De-minimis- Beihilfe gestellt werden oder aber nach Artikel 36 AGVO!

Geforderte Unterlagen bei Antragsstellung:

  • De-minimis Erklärung
  • Kostenvoranschlag Elektrofahrzeug (je nach Art der Investionsmehrausgaben)
  • Kostenvoranschläge für die Ladeinfrastruktur
  • Kostenvoranschlag für die technische Realisation
  • einen Stromvertrag mit Ökostrom oder einen Nachweis über den Betrieb einer Photovoltaikanlage
  • Informationen zu Ihrem Netzbetreiber.
    Meldung oder Anmeldungen zu Ihrer Ladeinfrastruktur übernimmt i.d.R. der Elektriker
    Hinweis: Ab 12 kW Ladeleistung ist immer eine Vorab-Anmeldung beim Netzbetreiber nötig.
    Der Netzbetreiber kann die Genehmigung von Auflagen abhängig machen.