Elektrisch betriebene Fahrzeuge (WELMO)

Wappen BerlinIm Programm Wirtschaftsnahe Elektromobilität[[Förderprogramm]][[Antragsformular]] (WELMO) fördert das Land Berlin die Anschaffung von elektrisch betriebenen Nutzfahrzeugen mit 25% (max. 15.000 €), elektrische Klein- und Leichtfahrzeuge mit 30% (max. 5.000 €) sowie motorisierte Zweiräder (L1e8, L3e und L4e) mit 500 €.

Zusammenfassung

Förderobjekt Elektrisch betriebene Fahrzeuge
Laufzeit 31.12.2023[[Berliner Senatsverwaltung]]
Förderhöhe
  1. Leichte Nutzfahrzeuge (N1) in Höhe von 25% der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 15.000 Euro je Fahrzeug
  2. Elektrische Klein- und Leichtfahrzeuge in Höhe von 30% der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 2.000 Euro je Fahrzeug
  3. Motorisierte Zweiräder (L1e8, L3e und L4e) in Höhe von 500 Euro
Voraussetzungen Elektrisch betriebene Fahrzeuge (Neufahrzeuge, Jahreswagen, Leasingfahrzeuge mit einer Vertragsdauer von mind. 12 Monaten) mit einem Antrieb:

  • ausschließlich mit elektrischem Batteriespeicher
  • in Mischform basierend auf Brennstoffzelle und Batterie
  • Einsatz des geförderten Fahrzeug überwiegend, d.h. zu mehr als 50% der jährlichen Fahrleistung, beim Unternehmen
Fördergeber IBB Business Team GmbH
Förderberechtigte
  • kleine und mittlere Unternehmen
  • selbständig Tätige

Wer ist antragsberechtigt?

  • in Berlin tätige kleine und mittlere Unternehmen (nach KMU-Definition) und selbständig Tätige, die zur Ausübung ihrer gewerblichen, gemeinnützigen oder freiberuflichen Tätigkeit ein motorisiertes Fahrzeug benötigen
  • Unternehmen (nach KMU-Definition) und selbständig Tätige, die mindestens ein überwiegend gewerblich, gemeinnütziges oder freiberuflich genutztes reines Batterie-Elektro- Fahrzeug, Brennstoffzellen-Fahrzeug oder Plug-in-Hybrid-Fahrzeug (gemäß EmoG3 -Definition) und/oder Ladeinfrastruktur anschaffen (Kauf oder Leasing) möchten. Zudem müssen die Antragsteller einen Sitz, eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung in Berlin haben. Der überwiegende Einsatz der geförderten Fahrzeuge, d.h. mehr als 50 % der jährlichen Fahrleistung, bei einer Tochter-Gesellschaft mit Betriebsstätte außerhalb Berlins ist nicht zulässig.
  • Ausschließlich Unternehmen und selbständig Tätige mit einer Genehmigung (Taxikonzession) gemäß §§ 2, 9 ff., 47 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und einem Sitz, einer Betriebsstätte oder einer Niederlassung in Berlin gehören zum Antragsberechtigtenkreis für die – Anschaffung eines PKW der Klasse M1 – Anschaffung eines PKW der Klasse M1, M2 als E-Inklusionstaxi – Umrüstung zum E-Inklusionstaxi eines bereits angeschafften elektrisch betriebenen PKW der Klasse M1, M2
  • Darüber hinaus ist antragsberechtigt wer durch die Förderung – über das Förderprogramm Energiespeicher PLUS der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe – eines Stromspeichers, der mit einer neu zu installierenden Photovoltaikanlage verbaut und an das Verteilnetz angeschlossen ist, die Eigenschaft als Gewerbetreibender erhält und nachweist, dass mit dem geförderten Speicher die geförderte Ladeinfrastruktur oder das geförderte E-Fahrzeug bedient wird.

Was ist förderfähig?

Gefördert werden:

  • Nutzfahrzeuge (N1, N2)
  • PKW (M1) gilt ausschließlich für Unternehmen und selbständig Tätige mit einer Genehmigung (Taxikonzession) gemäß §§ 2, 9 ff. Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
  • Versicherungs- bzw. zulassungspflichtige motorisierte Zweiräder (z.B. L1e, L3e, L4e, E-Roller, EMofas, E-Kleinkrafträder, S-Pedelecs)
  • Fahrzeuge entsprechend der Übersicht „Förderfähige elektrische Klein- und Leichtfahrzeuge“ auf der Webseite des Förderprogramms

Mit folgendem Antrieb:

  • Ausschließlich mit elektrischem Batteriespeicher
  • In Mischform basierend auf Brennstoffzelle und Batterie

Gefördert werden diese Fahrzeuge werden als:

  • Neufahrzeuge
  • Jahreswagen (Erstzulassung nicht älter als 1 Jahr vor Eingangsdatum des Förderantrags)
  • Leasingfahrzeuge mit einer Vertragsdauer von mind. 12 Monaten

Darüber hinaus werden gefördert:

  • Die Neuanschaffung eines rein batterieelektrischen, bereits als Inklusionstaxi nutzbaren PKW der Fahrzeugklasse M1 und M2 nach DIN 75078.
  • Unabdingbare Um- und Einbauten bei bereits von Taxiunternehmen rein batterieelektrisch betriebenen Taxis zum E-Inklusionstaxi der Fahrzeugklasse M1, M2:
    a) Umrüstungsmaßnahmen nach DIN 75078 („Kraftfahrzeug zur Beförderung mobilitätsbehinderter Personen“ Teil 1+2 in der jeweils geltenden Fassung)7 von Fahrzeugen mit einer zurückliegenden Zulassung von max. 24 Monaten und einer Laufleistung bis zu 100.000 Kilometern
    b) Ein Kartenlesegerät für den bargeldlosen Zahlungsverkehr mit gut tastbaren Eingabetasten

Neben den oben unabdingbar genannten Anforderungen sind zusätzlich folgende Ausstattungsmerkmale förderfähig:

  • Drehklappsitze
  • Weitere Heckabsenkung
  • Einbau einer versenkbaren Rampe zur Bedeckung des Bodenausschnitts
  • Kopfstütze für Rollstuhlnutzende
  • Rückenstütze für Rollstuhlnutzende
  • Trittstufe mit Kontraststreifen
  • Schwenksitz

Wie hoch ist die Förderung?

Nutzfahrzeuge (N1, N2) 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 15.000 € je Fahrzeug
rein batterieelektrisch oder, als Mischform basierend auf Brennstoffzelle und Batterie (Wasserstoff) betriebenen Fahrzeugen PKW (M1) 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 15.000 € je Fahrzeug
Fahrzeugen entsprechend der Übersicht „Förderfähige elektrische Klein- und Leichtfahrzeuge“ 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 5.000 € je Fahrzeug
Motorisierte Zweiräder (L1e, L3e und L4e) 500 € je Fahrzeug
Neuanschaffung eines E-Inklusionstaxi 25% der zuwendungsfähigen Ausgaben, max. 15.000 € je Fahrzeug (gesonderte Ausweisung der Kosten für inklusionsfähige Ausstattung nach DIN 75078 erforderlich)
Umbauten zum und Einbauten in ein E-Inklusionstaxi max. 15.000 € je Fahrzeug
Pro Antragstellenden können insgesamt maximal 50 förderfähige Fahrzeuge gefördert werden!
Gemäß §64c PBefG ist ab einer Anzahl von 20 Fahrzeugen eine Mindestverfügbarkeit von barrierefreien Fahrzeugen je Unternehmen vorzusehen für die ein bundesweiter Richtwert von 5% bezogen auf die Anzahl der von dem Unternehmen betriebenen Fahrzeuge gilt. Das bedeutet, förderfähig sind all jene Fahrzeuge, die über die gesetzliche Mindestverfügbarkeit hinausgehen oder aber nicht von dieser betroffen sind z.B. Unternehmen mit weniger als 20 Fahrzeugen.

Voraussetzungen

  • Die beantragte Maßnahme ist noch nicht beauftragt
  • mindestens ein überwiegend gewerblich, gemeinnütziges oder freiberuflich genutztes reines Batterie-Elektro-Fahrzeug oder Brennstoffzellen-Fahrzeug wird für das Unternehmen angeschafft (Kauf oder Leasing)
  • Firmensitz oder eine Niederlassung muss in Berlin sein
  • Einsatz überwiegend in Berlin (mehr als 50 Prozent der jährlichen Fahrleistung)
  • Mindestzulassungsdauer beträgt 12 Monate (nach Ablauf der 12 Monate muss ein Verwendungsnachweis erfolgen)
  • Bei geförderten PKW (M1) ist im Verwendungsnachweis zusätzlich zu belegen, dass bis zum Ende der Mindestzulassungsdauer das Fahrzeug als Taxi in Berlin eingesetzt und genutzt wurde bzw. noch genutzt wird und die Taxikonzession auch noch besteht bzw. während dieses Zeitraums bestand.
  • maximal 200.000 € an De-minimis-Beihilfen in drei Steuerjahren erhalten

Einzureichende Unterlagen

  • De-minimis Erklärung
  • Unternehmensnachweise (Gewerbeanmeldung oder Nachweis einer gemeinnützigen (z.B. Auszug aus Vereinsregister) oder freiberuflichen Tätigkeit (Bestätigung der Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt)
  • Nachweis über einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Berlin
  • Nachweis über die Absicht (Angebot eines Fahrzeughändlers oder Onlineangebot) des Erwerbs oder des Leasings
  • Bei PKW (M1, M2), Nachweis der Genehmigung (Taxikonzession) gemäß §§ 2,9 ff., 47 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) sowie eine Erklärung über den beabsichtigten Einsatz des Fahrzeuges als Taxi
  • Nachweis über die Absicht (Angebot einer Fachwerkstadt) über den Umbau zum E-Inklusionstaxi oder Einbauten in ein E-Inklusionstaxi
Die Kumulierung WELMO und Umweltbonus ist seit dem 14.01.2021 wieder möglich!
Der Umweltbonus wird dementsprechend bei der Berechnung der Auszahlung des Zuschusses aus dem Förderprogramm WELMO angerechnet. Die zuwendungsfähigen Ausgaben (Kauf- bzw. Leasingkosten) reduzieren sich dabei um die volle Höhe des Umweltbonus (Bundes- und Herstelleranteil). Sofern in den vereinbarten Leasingkosten der Herstelleranteil bereits verrechnet wurde, wird dies berücksichtigt.
Erbringen Sie den Verwendungsnachweis unbedingt innerhalb eines Monats nach Ende der Mindesthaltedauer von 12 Monaten (ab Tag der Zulassung).
Wichtig: Sollten Sie innerhalb eines Monats nach Ablauf der Haltedauer keinen Nachweis erbringen, dass das Fahrzeug bzw. die Ladeinfrastruktur mindestens 12 Monate in Ihrem Besitz war, ist die Förderung zurückzuzahlen.