Förderung Fahrzeuge und Ladeinfrastruktur für Kommunen

Förderung BundDas Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) fördert erneut in Kommunen die Beschaffung von Elektrofahrzeugen sowie die dazu benötigte Ladeinfrastruktur im Rahmen der Förderrichtlinie Elektromobilität mit Förderquoten von 40 % bis 90 %[[Förderrichtlinie]].
Hinweis: Die Antragseinreichung für den aktuellen Förderaufruf muss bis zum 28.07.2022 (online) und 29.07.2022 (postalisch) erfolgen.[[Förderaufruf]]
Förderobjekt Elektrofahrzeuge und Ladeinfrastruktur
Laufzeit 30.06.2024
Förderhöhe
  • Fahrzeuge, die im wirtschaftlichen Bereich eingesetzt werden: 40% der Investitionsmehrausgaben
  • Bei Zuwendungen, die keine Beihilfe darstellen, beträgt die Förderquote 90 Prozent.
Voraussetzungen
  • Ein Förder-Mindestbetrag (Zuwendung) von 25.000 Euro (brutto bzw. inklusive Umsatzsteuer) sowie eine maximale Zuwendung von 500.000 Euro (brutto bzw. inklusive Umsatzsteuer) pro antragstellender Kommune ist festgelegt.
  • Nutzfahrzeuge (N1 bis N3), Busse (M2, M3), Umrüstungen sowie Leasingraten sind nicht förderfähig.
  • Der Betrieb der Fahrzeuge muss mit 100 % erneuerbarer Energie erfolgen.
Fördergeber Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
Förderberechtigte Kommunen

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Kommunen. Das bedeutet: Landkreise, kreisfreie Städte sowie Gemeinden und Gemeindeverbände.

Was ist förderfähig?

Gefördert werden straßengebundene Elektrofahrzeuge gemäß Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlamentes und des Rates:

  • M1 (Pkw, u.a. zur Personenbeförderung mit max. 8 Sitzplätzen ohne Fahrersitz),
  • L2e, L5e, L6e und L7e (Leichtfahrzeuge)
  • Ladeinfrastruktur (Förderung ausschließlich im Zusammenhang mit einer im Rahmen dieses Aufrufs beantragten Fahrzeugförderung in einem zweckdienlichen Verhältnis).

Nicht förderfähig sind:

  • alle Fahrzeuge, die nicht den oben genannten Zulassungsklassen entsprechen (z.B. M2, M3, N1, N2 und N3)
  • Sonderfahrzeuge, Schienenfahrzeuge,
  • Hybride (HEV), Plug-In-Hybride (PHEV),
  • Fahrzeuge mit Antriebsbatterie auf Bleibasis,
  • Umrüstungen auf Elektroantrieb,
  • Pkw, die einen Netto-Listenpreis für das Basismodell von 65.000 Euro oder höher besitzen,
  • Leasingfahrzeuge sowie
  • die ausschließliche Beschaffung und Installation von Ladeinfrastruktur.

Wie wird gefördert?

Nach Punkt 2.2 der Förderrichtlinie wird ein Fördermindestbetrag (gleichzusetzen mit Zuwendung bzw. Bundesmittel) von 25.000 Euro (brutto bzw. inklusive Umsatzsteuer) festgesetzt, um einen für die Förderhöhe angemessenen Verwaltungsaufwand sicherzustellen.

Die maximale Zuwendung pro antragstellende Kommune ist auf 500.000 Euro (brutto bzw. inklusive Umsatzsteuer) begrenzt.

Es werden die Investitionsmehrausgaben der Elektrofahrzeuge im Vergleich zu einem Fahrzeug mit Verbrennungsmotor gefördert.

Es erfolgt eine Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.

Wie hoch ist die Förderung?

Bei Zuwendungen für wirtschaftliche Tätigkeiten richtet sich die Förderquote nach den beihilferechtlichen Bestimmungen. Im Falle einer Beihilfe sind Förderquoten bis zu 40 Prozent zulässig.

Bei Zuwendungen, die keine Beihilfe darstellen, beträgt die Förderquote 90 Prozent. Die geförderten Fahrzeuge müssen zur Daseinsvorsorge eingesetzt werden.

Voraussetzungen:

  • Es können nur Fahrzeuge und Ladeinfrastruktur gefördert werden, die über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ab Kauf im Eigentum der antragstellenden Kommune verbleiben.
  • Geförderte Fahrzeuge müssen zu 100 % mit erneuerbarer Energie – bezogen auf die Mindesthaltedauer – betrieben werden.
  • Pro Kommune darf grundsätzlich nur ein Antrag gestellt werden (Dabei gilt: Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist ausschließlich die jeweilige Kommune antragsberechtigt. Ausnahmeregelung: Wenn es geplant ist, Fahrzeuge im wirtschaftlichen und im nicht-wirtschaftlichen Bereich einzusetzen, muss jeweils ein Antrag pro Bereich gestellt werden; d.h. in diesem Falle müssen zwei
  • Um die zur Beschaffung vorgesehenen Fahrzeuge und Ladeinfrastruktureinheiten möglichst schnell in den Betrieb zu überführen, kann das Ausschreibungsverfahren schon vor Erhalt des Zuwendungsbescheids begonnen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Zuschlag im Ausschreibungsverfahren unter dem Vorbehalt der Gewährung der beantragten Förderung gestellt wird. In diesem Fall ist der Beginn des Ausschreibungsverfahrens ausdrücklich erwünscht und stellt keinen vorzeitigen Maßnahmenbeginn dar.
  • Die Auftragsvergabe darf jedoch erst nach Bewilligung des gestellten Antrages im Rahmen dieses Aufrufes erfolgen und muss sich auf einen Leistungszeitraum beziehen, der innerhalb des Bewilligungszeitraums liegt. Der Bewilligungszeitraum wird im Zuwendungsbescheid festgelegt. Zuwendungsfähig sind nur Ausgaben, die innerhalb des Bewilligungszeitraums verursacht werden.
  • Der Beginn der Laufzeit des Vorhabens wird auf den 01.01.2023 festgelegt. Der Bewilligungszeitraum beträgt maximal 18 Monate; für größere Fahrzeugflotten (ab 50 Fahrzeugen) ist ein Bewilligungszeitraum von 24 Monaten möglich