Ladeinfrastrukturprogramm

Sachsen-AnhaltDas Land Sachsen-Anhalt fördert mit dem Ladeinfrastrukturprogramm[[Förderprogramm]][[Förderaufruf Errichtung]][[Förderaufruf Modernisierung]] der NASA GmbH die Beschaffung und Errichtung neuer öffentlicher Ladeinfrastruktur (bis 15. November 2022) sowie die Modernisierung bestehender (nicht geförderter) Ladeinfrastruktur. Die Förderung beträgt maximal 60 v. H., Normalladepunkte (22 kW) bis 2.500 €, Schnellladepunkte 22 kW > 100 kW bis 10.000 €, Schnellladepunkte mit 100 kW (Neuerrichtung) bis 20.000 € sowie den notwendigen Netzanschluss bis 10.000 €.
Bitte beachten: Die Antragsfrist für die Neuerrichtung ist zum 15.11.2022 abgelaufen, deshalb dafür keine Antragstellung mehr möglich.

Zusammenfassung

Förderobjekt Für die Beschaffung und Errichtung neuer öffentlicher Ladeinfrastruktur:

  • Normalladepunkte mit einer Ladeleistung von 22 Kilowatt, die das Laden mit Wechselstrom (AC-Ladepunkt) oder mit Gleichstrom (DC-Ladepunkt) ermöglichen, und
  • Schnellladepunkte mit einer Ladeleistung von mehr als 22 Kilowatt bis 100 Kilowatt, die das Laden mit Gleichstrom (DC-Ladepunkt) ermöglichen.

Für die Modernisierung bestehender Ladeinfrastruktur:

  • Aufrüstung der Ladeeinrichtung (Erweiterung des Leistungsumfangs sowie Hinzufügen oder Austauschen einzelner Komponenten) oder die Ersatzbeschaffung der Ladeeinrichtung (kompletter Austausch der Hardware) und
  • Ertüchtigung des Netzanschlusses des Ladestandortes (Erhöhung der Kapazität)
Laufzeit ab 15.09.2022 (bis 15.11.2022 bei Neuerrichtung)
Förderhöhe Normalladepunkte:
22 kW bei Neuerrichtung, 11 kW – 22 kW bei Moderniserung: max. 60 % bis 2.500 €
Schnellladepunkte:
Ladepunkte  22 kW und < 100 Kilowatt: max. 60 % bis 10.000 €
Ladepunkte = 100 kW bei Neuerrichtung ,  >= 100 kW bei Modernisierung: max. 60 % bis 20.000 €
Netzanschluss
Niederspannungsnetz: max. 60% bis 10.000 €
Die maximale Zuwendungssumme beträgt 300.000 € pro Person
Voraussetzungen
  • Strom aus erneuerbaren Energien oder aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativem Strom
  • Die Vorhabenlaufzeit bis zur Inbetriebnahme soll nicht länger als 12 Monate betragen.
  • Mindestanforderungen laut Ladesäulenverordnung, Eichrechtskonformität, Backendanbindung (z.B. per OCPP), Roaminganbindung
  • Öffentliche Zugänglichkeit 24 Stunden / Tag an sieben Tagen der Woche.
  • Die Kapazität des Netzanschlusses muss mindestens die Summe der maximalen Ladeleistung aller Ladepunkte betragen.
  • Mindestbetriebsdauer 6 Jahre
Fördergeber Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt
Förderberechtigte Natürliche und juristische Personen

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind

  • Natürliche und juristische Personen

Was ist förderfähig?

Für die Beschaffung und Errichtung neuer Ladeinfrastruktur:

  • Normalladepunkte mit einer Ladeleistung von 22 Kilowatt, die das Laden mit Wechselstrom (AC-Ladepunkt) oder mit Gleichstrom (DC-Ladepunkt) ermöglichen, und
  • Schnellladepunkte mit einer Ladeleistung von mehr als 22 Kilowatt bis 100 Kilowatt, die das Laden mit Gleichstrom (DC-Ladepunkt) ermöglichen.

Für die Modernisierung bestehender Ladeinfrastruktur:

  • Aufrüstung der Ladeeinrichtung (Erweiterung des Leistungsumfangs sowie Hinzufügen oder Austauschen einzelner Komponenten) oder die Ersatzbeschaffung der Ladeeinrichtung (kompletter Austausch der Hardware) und
  • Ertüchtigung des Netzanschlusses des Ladestandortes (Erhöhung der Kapazität)

Wie hoch ist die Förderung?

Jeder Normalladepunkt mit einer Ladeleistung von

  • 22 Kilowatt bei Neuerrichtung bzw.
  • 11 – 22 Kilowatt bei Modernisierung

wird gefördert mit einem prozentualen Anteil von maximal 60 v. H. bis höchstens 2 500 Euro.

Jeder Schnellladepunkt mit einer Ladeleistung von über

  • 22 Kilowatt bis kleiner als 100 Kilowatt

wird gefördert mit einem prozentualen Anteil von maximal 60 v. H. bis höchstens 10 000 Euro.

Jeder Schnellladepunkt mit einer Ladeleistung von

  • 100 Kilowatt bei Neuerrichtung bzw.
  • 100 Kilowatt und höher bei Modernisierung

wird gefördert mit einem prozentualen Anteil von maximal 60 v. H. bis höchstens 20 000 Euro.

Ergänzend wird der Netzanschluss pro Standort gefördert mit einem prozentualen Anteil von maximal 60 v. H. bis höchstens 10 000 Euro für den Anschluss der Ladepunkte an das Niederspannungsnetz. Die maximale Zuwendungssumme beträgt 300.000 Euro pro Person.

Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Förderprogrammen ist nicht möglich!

Voraussetzungen

  • Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss aus erneuerbaren Energien stammen (Stromliefervertrag bzw. Eigenerzeugung).
  • Der Durchführungszeitraum der Maßnahme bis zur Inbetriebnahme soll nicht länger als 12 Monate betragen.
  • Die technischen Mindestanforderungen richten sich nach der Ladesäulenverordnung; die Ladeinfrastruktur muss den Vorgaben des Mess- und Eichgesetzes entsprechen.
    Die Ladeinfrastruktur muss über einen aktuellen offenen Standard, wie zum Beispiel Open Charge Point Protocol, an ein IT-Backend, eine sogenannte Online-Anbindung der Ladeinfrastruktur, angebunden und remotefähig sein. Es ist mittels Roaming sicherzustellen, dass Vertragskundinnen und Vertragskunden von anderen Anbieterinnen und Anbietern von Fahrstrom und zusätzlichen Servicedienstleistungen den jeweiligen Standort auffinden, den dynamischen Belegungsstatus einsehen, Ladevorgänge starten und bezahlen können.
  • Der Ladepunkt muss grundsätzlich uneingeschränkt öffentlich zugänglich sein, 24 Stunden pro Tag an sieben Tagen der Woche.
  • Die Mindestbetriebsdauer beträgt sechs Jahre.
Hinweis Auswahlverfahren:
Es wird vierteljährlich ein Auswahlverfahren auf der Grundlage des Aspektes der Wirtschaftlichkeit (Ranking) durchgeführt. Bei der Auswahl werden die beantragten Förderbeträge innerhalb eines Antrags zugrunde gelegt. Der Antrag, bei dem relativ zu den anderen Anträgen der maximal mögliche Förderbetrag am meisten unterschritten wird, erhält dabei eine bessere Platzierung im Ranking als Anträge, bei denen die volle Höhe der maximal möglichen Förderung gar nicht oder weniger unterschritten wird. Der Antragsteller kann die Höhe des beantragten Förderbetrages nach eigenem Ermessen festlegen. Der Antragsteller kann weniger als den maximal möglichen Förderbetrag beantragen, um so eine bessere Position im Wirtschaftlichkeitsranking zu erzielen. Die Anträge werden nach Ablauf der Frist zur Antragseinreichung (Nummer 2 dieses Förderaufrufs) ausgehend von dem höchsten relativen Förderverzicht der Reihenfolge nach bearbeitet. Ausgenommen davon sind Anträge, bei denen der relative Förderverzicht den Wert von 50 v. H. einnimmt oder unterschreitet. Diese Anträge werden dem Eingang nach sofort bearbeitet.

Pflicht zur halbjährlichen Berichterstattung

Die Halbjahresberichte an die Bundesnetzagentur enthalten unter anderem Angaben zu:

  • Standort, Zugänglichkeit, Ausstattung, Netzanschluss, Kosten und Preismodell für das Ad-hoc-Laden,
  • erfolgten Ladevorgängen hinsichtlich der geladenen Energiemenge, des Startzeitpunkts (Datum und Uhrzeit), des Endzeitpunkts (Datum und Uhrzeit) oder der Dauer und der dazugehörigen Ladepunkt-ID und
  • anhaltenden Betriebsstörungen der geförderten Ladeeinrichtung.

Benötigte Unterlagen bei Antragsstellung:

  • Unternehmensnachweis (Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug | nicht älter als 12 Monate) bei eingetragenen Unternehmen
  • Bestätigung des Finanzamtes über die steuerliche Anmeldung oder den Auszug aus dem Vereinsregister bzw. Genossenschaftsregister
  • De-minimis Erklärung des Antragstellers
  • einen Stromvertrag mit Ökostrom oder einen Nachweis über den Betrieb einer Photovoltaikanlage
  • Informationen zu Ihrem Netzbetreiber
    Meldung oder Anmeldungen zu Ihrer Ladeinfrastruktur übernimmt das ausführende Unternehmen!

Hinweis: Ab 12 kW Ladeleistung ist immer eine Vorab Anmeldung beim Netzbetreiber notwendig. Der Netzbetreiber kann die Genehmigung von Auflagen abhängig machen.

  • Kostenvoranschläge für die Ladeinfrastruktur
  • Kostenvoranschlag für die technische Realisation
  • Kostenvoranschlag für die Parkplatzmarkierung und Beschilderung
    förderfähig und zwingend laut Ladesäulenverordnung bei öffentlichen Ladepunkten!

Bitte beachten Sie folgende Förderbedingungen:

  • Mindestbetriebsdauer 6 Jahre
  • Der Zugang muss an 7 Tage pro Woche für 24 Stunden gewährleistet sein
  • Ab der Inbetriebnahme der Ladeeinrichtung besteht der Pflicht zur halbjährlichen Berichterstattung (1. Februar und 1. August eine Jahres)

Anmeldungen zu Ihrer Ladeinfrastruktur übernimmt das ausführende Unternehmen!

Zu den Förderaufrufen gibt es folgende wichtige Information: Es darf vor der Antragstellung zur Förderung noch nichts gekauft, beantragt oder bestellt werden, sonst wird eine mögliche Förderung versagt!

Hinweis: Nur vollständige Unterlagen bedingen die Antragstellung. Im Einzelfall kommt die Förderstelle auf Sie zu. Es gelten ausschließlich die Förderbedingungen der „NASA GmbH“ bei Antragstellung.

Die Anträge für die Modernisierung können ab dem 01.09.2022 laufend eingereicht werden.

Die Anträge für die Neuerrichtung können in dem Zeitraum vom 15.09.2022 09:00 Uhr bis zum 15.11.2022  12:00 Uhr eingereicht werden!