Tourismus in Bayern – E-Ladepunkte (Antragstellung nicht mehr möglich)
Zusammenfassung
Förderobjekt | Stationäre Ladepunkte für ein- und zweispurige Elektromobile an touristischen Betrieben und Attraktionen |
Laufzeit | bis 28.02.2022, 12:00 Uhr |
Förderhöhe |
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Voraussetzungen | Die Ladestandorte müssen in Bayern sein, sowie einen touristischen Bezug haben. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist nicht zulässig. |
Fördergeber | Bayern Innovativ |
Förderberechtigte | Natürliche und juristische Personen, die im Bereich Tourismus tätig sind. |
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die im Bereich Tourismus tätig sind, beispielsweise Betreiber von Hotels, Ferienwohnungen/-Apartmentbetriebe, Gaststätten und Restaurants, Campingplätze oder touristische Attraktionen.
Was ist förderfähig?
Gegenstand der Förderung ist die Errichtung von stationären Ladepunkten für einspurige (nachfolgend kurz Pedelec) und zweispurige (nachfolgend kurz E-KFZ) Elektromobile an touristischen Betrieben und Attraktionen in Bayern inklusive des dafür erforderlichen Netzanschlusses.
Voraussetzungen
- Ladestandorte müssen in Bayern sein.
- Für die aufzubauenden Ladepunkte ist ein touristischer Bezug aufzuzeigen.
- Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Maßnahmenbeginn gilt die Erteilung eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsauftrags.
- Bei der Bemessung der Förderung ist soweit erforderlich der Schwellenwert der De-minimis-Verordnung zu berücksichtigen.
- Die geförderte Maßnahme muss bis Ende 2022 beendet und abgerechnet sein. Der entsprechende Verwendungsnachweis muss bis Ende 2022 eingereicht werden.
- Geförderte Ladepunkte sind soweit zulässig auf der jeweiligen Internetseite des Antragstellers leicht auffindbar zu kommunizieren.
- Bei E-KFZ-Ladepunkten ist die Ladesäulenverordnung in ihrer aktuellen Fassung einzuhalten.
- Soweit der Strom verkauft werden sollte, müssen sich die gesamten Ladekosten an den regionalen Kosten für öffentlich zugängliche Ladepunkte orientieren.
- Am Ladepunkt ist ein Förderhinweis anzubringen.
Sonstige Bedingungen
- Im Rahmen dieses Förderprogramms sind nur die E-KFZ-Ladepunkte förderfähig, die nicht öffentlich zugänglich sind. Mit Blick auf die Ladesäulenverordnung orientiert sich der Projektträger hierbei daran, dass der Ladepunkt-Nutzer dem Fördermittelempfängers hinsichtlich seiner Geschäftstätigkeit namentlich bzw. persönlich bekannt sein muss. Eine Konkretisierung sollte über eine entsprechende Beschilderung am jeweiligen Förderpunkt erfolgen.Beispielsweise werden folgende Ladepunkte als nicht öffentlich zugänglich und damit förderfähig bewertet:
- Ladepunkte nur für Hotelgäste
- Ladepunkte nur für Restaurantgäste mit bestätigter Reservierung
- Ladepunkt nur für registrierte Gruppen
Beispielsweise werden folgende Ladepunkte als öffentlich zugänglich und damit nicht förderfähig bewertet:
- Ladepunkte nur für Restaurantgäste
- Ladepunkte nur für Besucher oder Gäste
- Im Rahmen dieses Förderprogramms werden sowohl öffentliche als auch nicht-öffentliche Ladevorrichtungen einspuriger Elektromobile (Pedelecs, E-Roller, E-Leichtfahrzeugen etc.) gefördert. Ladevorrichtungen für E-PKWs hingegen werden hier nur gefördert, wenn sie nicht-öffentlich sind.
- Das Förderprogramm unterliegt den allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-K für Kommunen bzw. ANBest-P für sonstige Akteure). D.h. Aufträge müssen nach wettbewerblichen Kriterien erfolgen und erfordern in der Regel je nach Auftragshöhe mindestens drei Vergleichsangebote.
Kombination mit anderen Förderprogrammen
Eine Kumulierung der Förderung mit anderen öffentlichen Mitteln ist ausgeschlossen. Daher darf für Maßnahmen, die nach diesen Richtlinien gefördert werden, keine Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln, insbesondere Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern, anderer Länder, des Bundes, der EU oder Fördermitteln eines sonstigen Dritten beantragt oder in Anspruch genommen worden sein
Wie hoch ist die Förderung?
Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung mit einer pauschalen Obergrenze als zweckgebundene Zuwendung gem. einzureichendem Verwendungsnachweis nach der Inbetriebnahme der Ladepunkte.
- Ladevorrichtungen für einspurige Elektromobile (Pedelecs, E-Roller, E-Leichtfahrzeuge etc.) werden mit maximal 300 Euro je Ladepunkt gefördert.
- Ladevorrichtungen für zweispurige Elektromobile (E-PKW etc.) werden mit maximal 1.500 Euro je Ladepunkt gefördert.
- Die maximale Anzahl liegt sowohl für einspurige als auch zweispurige Elektrofahrzeuge bei jeweils zehn Ladepunkten pro Ladeort.
- Die maximale Fördersumme liegt bei 90% der förderfähigen Kosten.