Ladesäulenverordnung

Die Ladesäulenverordnung (LSV)[[Ladesäulenverordnung]] ist eine Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) mit dem Ziel, den Ausbau von Ladepunkten in Deutschland zu beschleunigen und Rechtssicherheit zu schaffen. Die Verordnung regelt laut ihrem Titel die „technischen Mindestanforderungen für die sichere und interoperable Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge“. Sie trat am 17. März 2016 in Kraft. Am 14. Juni 2017 wurde sie durch die erste Verordnung zur Änderung der Ladepunkteverordnung geändert. Am 12. Mai 2021 hat die Bundesregierung die neue Ladesäulenverordnung (Zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung)[[Zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung]] beschlossen. Am 02.11. wurde dies im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat am 01. Januar 2022 in Kraft.

Zielsetzung

Mit der Verordnung wurden die europäischen Vorgaben der Richtlinie 2014/94/EU in Bezug auf die Vorgaben für Steckerladesysteme an Ladepunkten für Elektrofahrzeuge in deutsches Recht umgesetzt. Mit der LSV hat Deutschland aber auch weitergehende Vorgaben für die Ladeinfrastruktur eingeführt. Begründet wurden diese Erweiterungen im Verordnungsentwurf damit, dass die privaten Investitionen in die Ladeinfrastruktur hinter den Erwartungen zurückblieben, weil die notwendige Investitionssicherheit in Form von einheitlichen Steckernormen nicht gegeben und eine verbindliche Festlegung von technischen Standards für das Laden von Elektrofahrzeugen in allen Bereichen notwendig sei.

Inhalt der Verordnung

Anwendungsbereich

Durch die Verordnung werden nur öffentlich zugängliche Ladestationen geregelt (§ 1 LSV). Ein Ladepunkt ist definiert als eine Einrichtung, an der jeweils nur ein Elektrofahrzeug geladen werden kann (§ 2 Nr. 6 LSV). Ladestationen, an denen mehrere Fahrzeuge gleichzeitig geladen werden können, bestehen also aus mehreren Ladepunkten, die alle mindestens über die erforderlichen Anschlüsse verfügen müssen. Drahtlose und induktive Ladepunkte sind von der Anschlusspflicht ausgenommen.

Ladepunkte sind öffentlich zugänglich, wenn sich der zugehörige Stellplatz entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf einem privaten Grundstück befindet und für einen unbestimmten Personenkreis („alle Fahrzeuge“) oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis (z. B. „Nur Kunden“) zugänglich ist (§ 2 Nr. 9 LSV). Nach der Begründung zur LSV sind Ladepunkte, die sich „auf privaten Carports oder Einfahrten“ befinden, grundsätzlich keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte im Sinne dieser Verordnung (S. 11, B. Besonderer Teil, zu Nr. 9). Ladepunkte bis 3,7 Kilowatt sind aufgrund von Artikel 7 LSV von den Anforderungen der Artikel 3 bis 6 LSV ausgenommen (sog. Innovationsausnahme).

Mindestanforderungen an Stecker und Kupplungen

Ein zentrales Element der Verordnung ist neben der Definition von Ladepunkten die Vorgabe von standardisierten Stecker- und Kupplungssystemen für die zu errichtenden Ladestationen. Nach § 3 LSV müssen Stecker vom Typ 2 und Combo 2 nach DIN EN 62196 Teil 2 und Teil 3 vorhanden sein: Bei Ladepunkten für Wechselstrom muss sowohl für solche mit einer Leistung bis 22 kW (Normalladepunkte, § 2 Nr. 7 LSV) als auch für solche mit einer Leistung von mehr als 22 kW (Schnellladepunkte, § 2 Nr. 8 LSV) mindestens ein Typ-2-Stecker oder ein solcher Anschluss vorhanden sein (§ 3 Abs. 1 und 2 LSV). Für Ladepunkte, an denen eine Gleichstromladung möglich ist, muss mindestens ein Combo-2-Anschluss (CCS) vorhanden sein (§ 3 Abs. 3 LSV).

Ad Hoc Laden

Betreiber von Ladepunkten (§ 2 Nr. 12 LSV) müssen allen Nutzern von Elektrofahrzeugen das Laden an den Ladepunkten ohne vorherige Authentifizierung ermöglichen (§ 4 LSV). Dies kann durch die kostenlose Abgabe der Energie oder durch das Angebot einer Bezahlmöglichkeit erfolgen, und zwar

  • mittels Bargeld in unmittelbarer Nähe des Ladepunktes oder
  • mittels eines gemeinsamen Kartenzahlungssystems oder eines gemeinsamen Zahlungsverfahrens oder
  • mittels eines gemeinsamen webbasierten Systems.

Diese Verpflichtung gilt nur für Ladestationen, die ab dem 14. Dezember 2017 installiert wurden (Art. 8 LSV). Sie soll den ungehinderten Einsatz von Elektrofahrzeugen durch Betreiber, Gemeinden und Länder ermöglichen. Dies würde bis dato dadurch erschwert oder verhindert werden, dass die Freischaltung der Ladepunkte von Betreiber zu Betreiber oder von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich ist, zum Beispiel durch unterschiedliche RFID-Karten.

Anzeige von Ladepunkten, Prüfung von Schnellladesäulen

Die LSV schreibt außerdem vor

  • die Anzeige der Inbetriebnahme, des Betreiberwechsels und der Außerbetriebnahme von Ladesäulen bei der Bundesnetzagentur (§ 5 LSV) sowie
  • ihre Zuständigkeit, die Schnellladesäulen auf die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3 (2-4) LSV zu überprüfen (§ 6 (1) LSV) und
  • die Befugnis, den Betrieb von Ladepunkten bei Nichteinhaltung der technischen Anforderungen des § 3 (1-4) LSV zu untersagen (§ 6 (2) LSV).

In der Begründung zur LSV (VI. Rechtsfolgen /1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung) heißt es: „Die Anzeige bei der Bundesnetzagentur ist erforderlich, um eine vollständige Erfassung aller öffentlich zugänglichen Ladepunkte im Bundesgebiet sicherzustellen. Die Überwachung durch die Bundesnetzagentur ist erforderlich, weil aufgrund des hohen Gefährdungspotenzials eine gesetzliche Selbstverpflichtung der Betreiber zum sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb der Stromladesäulen nicht ausreichend ist.“

Beschlossene Änderungen ab Juli 2023[[Beschluss Bundestag]]

  1. Ab Juli 2023 müssen neu errichtete Ladestationen mit einer Schnittstelle zur Übertragung von Standortinformationen und dynamischen Daten wie Belegungsstatus und Betriebsbereitschaft ausgestattet sein.
  2. Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Ladepunktes muss die erforderliche Authentifizierung für den bargeldlosen Bezahlvorgang am jeweiligen Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe ermöglichen und einen kontaktlosen Bezahlvorgang mindestens über ein gängiges Debit- und Kreditkartensystem anbieten.
  3. Die Installation von Normalladepunkten (AC), die ausschließlich mit fest angebrachten Ladekabeln ausgestattet sind, wird zugelassen und der Anwendungsbereich der Ladepunktverordnung auf Nutzfahrzeuge erweitert.
  4. Die Pflicht zur Anzeige neu installierter Ladesäulen bei der Bundesnetzagentur besteht spätestens zwei Wochen nach Inbetriebnahme und nicht wie bisher mindestens vier Wochen vor Installation.

Zudem wird klargestellt, dass keine physischen Barrieren wie Poller oder Schranken erforderlich sind, um die Ladestation als nicht öffentlich zugänglich einzustufen. Es reicht aus, wenn der Betreiber den Zugang zur Ladestation durch eine deutlich sichtbare Beschilderung oder Kennzeichnung (z. B. gut sichtbare Straßenmarkierungen oder Anbringung eines Schildes) auf einen klar abgegrenzten und individuellen Personenkreis (z. B. Mitglieder, Gäste oder Mitarbeiter) beschränkt.
Ladepunkte etwa auf Supermarkt- oder Kundenparkplätzen und in Parkhäusern, die grundsätzlich für jedermann zugänglich sind, also auch für solche Personen, die dem Betreiber nicht individuell oder nur durch Erfassung im Rahmen eines Marketing- oder Kundenbindungsprogramms bekannt sind, richten sich hingegen nicht an einen individuell bestimmten Personenkreis und sind daher als öffentlich zugänglich einzustufen. Dies gilt auch für Parkflächen mit Beschilderungen, die die Nutzung nur für Kunden ausweisen.