Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge – Unternehmen & Kommunen (KfW 441 & KfW 439)
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) verlängert den Umsetzungszeitraum der Förderrichtlinie „Nicht öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge – Unternehmen und Kommunen“ (KfW 439 und 441) von bisher 12 auf nunmehr 18 Monate.
Beantragungsfristen
Den Zuschuss KfW 441 für Unternehmen konnten Sie bis 27. Dezember 2022 beantragen. Dann waren die Fördermittel ausgeschöpft sein.
Den Zuschuss KfW 439 für Kommunen konnten Sie nur noch bis zum 02.12.2022 beantragen. Bis zu diesem Datum musste der vollständige Antrag bei der KfW vorliegen.
Bereits eingereichte Anträge sind nicht betroffen
Zusammenfassung
Förderobjekt | Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur sowie deren Errichtung und der dazugehörige Netzanschluss |
Laufzeit | 23.11.2021 – 31.12.2022 |
Förderhöhe | Gefördert werden bis zu 900,- € / Ladepunkt, aber max. 70 Prozent der förderfähigen Kosten. Für Kommunen Mindestzuschussbetrag 9.000 Euro, Mindestanzahl 10 Ladepunkte |
Voraussetzungen |
|
Fördergeber | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur |
Förderberechtigte | Unternehmen und kommunale Unternehmen, freiberuflich Tätige und gemeinnützige Organisationen, sowie Kommunen |
Wer ist antragsberechtigt?
Mit dem Zuschuss „Ladestationen für Elektrofahrzeuge“ fördert das BMVI:
- Unternehmen
- Einzelunternehmer
- freiberuflich Tätige
- kommunale Unternehmen
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, z. B. Kammern und Verbände
- gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
sowie mit dem Zuschuss „Ladestationen für Elektrofahrzeuge – Kommunen“:
- Kommunen und Landkreise
- deren rechtlich unselbständige Eigenbetriebe
- kommunale Zweckverbände
Was ist förderfähig?
- der Kauf neuer Ladestationen mit bis zu 22 kW Ladeleistung und intelligenter Steuerung
- den Einbau und Anschluss der Ladestationen, inklusive aller Installationsarbeiten
- Energiemanagement-Systeme zur Steuerung der Ladestationen
Mit dem Zuschuss Ladestationen für Elektrofahrzeuge wird der Kauf und die Installation von Ladestationen an Stellplätzen, die nicht öffentlich zugänglich sind gefördert. An den Stationen können Firmenfahrzeuge sowie Privatfahrzeuge der Beschäftigten aufgeladen werden.
Mit dem Zuschuss „Ladestationen für Elektrofahrzeuge – Kommunen“ werden Ladestationen an Stellplätzen, die nur für Beschäftigte der Kommunen zugänglich sind, gefördert. Aufgeladen werden können kommunal genutzte Fahrzeuge sowie privat genutzte Fahrzeuge der Beschäftigten, jeweils eingesetzt für nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des EU-Beihilfenrechts.
Wie hoch ist die Förderung für Unternehmen?
- Sie erhalten einen Zuschuss von bis zu 900 Euro pro Ladepunkt. Die Anzahl der Ladepunkte geben Sie schon im Antrag an.
- Ihre Gesamtkosten müssen mindestens 1.285,71 Euro betragen, sonst können Sie keinen Zuschuss erhalten.
- Wenn Ihre Ladestationen mehrere Ladepunkte haben, können Sie pro Ladepunkt 900 Euro Zuschuss erhalten – vorausgesetzt, Ihre Gesamtkosten liegen über 1285,71 Euro pro Ladepunkt. Ansonsten wird der Zuschuss auf 70% der Gesamtkosten reduziert (siehe Tabelle).
- Die maximale Zuschusshöhe beträgt 45.000 Euro je Standort.
So berechnet sich Ihr Zuschuss
Anzahl Ladepunkte | Pauschaler Zuschuss | Gesamtkosten | Gesamtzuschuss |
---|---|---|---|
1 | 900 EUR | z. B. 1.000 EUR | 0 |
1 | 900 EUR | mind. 1.285,71 EUR | 900 EUR |
2 | 1.800 EUR | z. B. 2.000 EUR | 1.400 EUR |
2 | 1.800 EUR | mind. 2.571,43 EUR | 1.800 EUR |
3 | 2.700 EUR | z. B. 3.000 EUR | 2.100 EUR |
3 | 2.700 EUR | mind. 3.857,14 EUR | 2.700 EUR |
… | … | … | … |
10 | 9.000 EUR | z.B. 12.000 EUR | 8.400 EUR |
10 | 9.000 EUR | mind. 12.857,14 EUR | 9.000 EUR |
… | … | … | … |
50 | 45.000 EUR | z. B. 60.000 EUR | 42.000 EUR |
50 | 45.000 EUR | mind. 64.285,71 EUR | 45.000 EUR |
Wie hoch ist die Förderung für Kommunen?
- Der Zuschuss beträgt 70 % der förderfähigen Gesamtkosten, aber maximal 900 Euro pro Ladepunkt .
- Die Zuschusssumme muss mindestens 9.000 Euro betragen – bündeln Sie also mindestens 10 Ladepunkte in einem Antrag.
- Die Gesamtkosten müssen mindestens 12.857,14 Euro betragen.
So berechnet sich der Zuschuss für Kommunen
Anzahl Ladepunkte | Pauschaler Zuschuss | Gesamtkosten | Gesamtzuschuss |
---|---|---|---|
10 | 9.000 EUR | z. B. 10.000 EUR | 0 |
10 | 9.000 EUR | mind. 12.857,14 EUR | 9.000 EUR |
20 | 18.000 EUR | z. B. 20.000 EUR | 14.000 EUR |
20 | 18.000 EUR | mind. 25.714,30 EUR | 18.000 EUR |
30 | 27.000 EUR | z. B. 30.000 EUR | 21.000 EUR |
30 | 27.000 EUR | mind. 38.571,43 EUR | 27.000 EUR |
… | … | … | … |
100 | 90.000 EUR | z.B. 120.000 EUR | 84.000 EUR |
100 | 90.000 EUR | mind. 128.571,43 EUR | 90.000 EUR |
… | … | … | … |
500 | 450.000 EUR | z. B. 600.000 EUR | 420.000 EUR |
500 | 450.000 EUR | mind. 642.857,14 EUR | 450.000 EUR |
Voraussetzungen
- Die Ladeinfrastruktur muss auf der Liste der förderfähigen Ladestationen stehen[[Liste der förderfähigen Ladestationen]].
- Die Ladeinfrastruktur muss sich an Stellplätzen auf Liegenschaften befinden, die zur gewerblichen und kommunalen Nutzung oder zum Abstellen von Fahrzeugen von Beschäftigten vorgesehen sind.
- Es wurde noch nicht mit dem Vorhaben begonnen (bspw. kein Vertragsschluss).
- Die Ladestation muss im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland errichtet werden und darf
nicht öffentlich zugänglich sein. - Die Ladestation kann einen oder mehrere Ladepunkte von bis zu 22 Kilowatt Ladeleistung pro
Ladepunkt aufweisen. - Voraussetzung für die Förderung der Ladestation ist, dass der für den Ladevorgang erforderliche Strom
zu 100 % aus erneuerbaren Energien stammt. - Die Einbaumaßnahmen sind durch Fachunternehmen vorzunehmen. Insbesondere die Errichtung und Inbetriebnahme der Ladestation muss durch ein Installationsunternehmen (siehe §13 Niederspannungsanschlussverordnung) erfolgen.
Benötigte Unterlagen bei Antragsstellung:
(sind als PDF-Datei hochzuladen)
Bei Unternehmen:
Der Zuschuss für Unternehmen ist direkt im Zuschussportal der KfW[[Zuschussportal KfW für Unternehmen]] zu beantragen.
- Gewerbenachweis oder aktueller Handelsregisterauszug,
- De-minimis Erklärung
- Nachweis von Ökostrom
- Erklärung, dass die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 als Rechtsgrundlage anerkannt wird und durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden.
- Angebote /Kostenvoranschläge für die beantragte Ladeinfrastruktur
- HINWEIS: Nach Antragstellung muss sich der Antragsteller identifizieren! (z.B. SCHUFA-Identifikations-Check, Video-Identifizierung, Post-ID)!
Bei Kommunen:
Der Zuschuss ist vor Beginn des Vorhabens durch den Antragsteller mit einem Antragsformular[[Antragsformular für Kommunen]] direkt bei der KfW (KfW Niederlassung Berlin 10865 Berlin) zu beantragen.
- Nachweis von Ökostrom
- Angebote /Kostenvoranschläge für die beantragte Ladeinfrastruktur
- Nachweis, dass die Ladestationen, die durch den Zuschuss gefördert werden, ausschließlich für das Aufladen kommunaler elektrisch betriebener Flottenfahrzeuge und – anwendungen sowie der elektrisch betriebenen Fahrzeuge der Beschäftigten der Kommune, jeweils eingesetzt für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten, vorgesehen sind.
- Nachweis der Vertretungsmacht des Unterzeichners (bei bestellten Vertretern Formular 600 000 0307). Für den Fall, dass keine aktive Geschäftsbeziehung des Antragsteller mit der KfW besteht, wird die Identifizierung des unterzeichnenden Vertreters mit separatem Formular 600 000 4574 über eine entsprechend zur Identifizierung berechtigte Stelle durchgeführt.
- HINWEIS: Die Höhe des beantragten Zuschusses muss pro Antrag mindestens 9.000 Euro betragen.
Laut Förderbedingungen sind folgende Sachstände notwendig:
- Mindesthaltedauer 6 Jahre
- Nach Inbetriebnahme sind die zu fördernden Ladestationen im Reportingsystem der NOW GmbH unter dem Link https://obelis.now-gmbh.de erstmalig zu erfassen. Die Antragsteller erhalten nach Abschluss der initialen Anmeldung der Ladepunkte eine Identifikationsnummer (Reporting-ID), die der KfW für die Auszahlung des Zuschusses mitzuteilen ist. Erfolgt keine Erstanmeldung im Reportingsystem der NOW, kann der Zuschuss nicht ausgezahlt werden. Darüber hinaus ist halbjährlich jeweils zum 01. Februar und 01. August eines Jahres, die verladene Energiemenge pro Standort im Reportingsystem der NOW GmbH anzugeben. Sofern die einzelnen Ladevorgänge an den geförderten Ladepunkten erfasst werden, wird empfohlen, halbjährlich jeweils zum 01. Februar und 01. August eines Jahres die Betriebsdaten im Reportingsystem der NOW GmbH hochzuladen. Die Betriebsdaten umfassen die Ladepunkt-ID, Beginn, Ende und geladene Energiemenge eines jeden Ladevorgangs. Diese Informationen können ggf. direkt aus der Ladestation ausgelesen oder vom Backendbetreiber angefordert werden.