Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge – Unternehmen & Kommunen (KfW 441 & KfW 439)

Förderung BundMit dem Förderprogramm „Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge – Unternehmen[[Förderprogramm Unternehmen 441]] & Kommunen[[Förderprogramm Kommunen 439]]“ unterstützt das BMVI die Beschaffung und Errichtung nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur sowie den dazugehörigen Netzanschluss in Deutschland für Unternehmen & Kommunen mit bis zu 70 % der Ausgaben (max. 900,- € / Ladepunkt) zum Aufladen von Firmenfahrzeugen und Privatfahrzeugen von Beschäftigten. Für Kommunen Mindestzuschussbetrag 9.000 Euro, Mindestanzahl 10 Ladepunkte[[Förderrichtlinie]].
Verlängerung der Umsetzungsfrist
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) verlängert den Umsetzungszeitraum der Förderrichtlinie „Nicht öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge – Unternehmen und Kommunen“ (KfW 439 und 441) von bisher 12 auf nunmehr 18 Monate.
Beantragungsfristen
Den Zuschuss  KfW 441 für Unternehmen konnten Sie bis 27. Dezember 2022 bean­tragen. Dann waren die Förder­mittel aus­geschöpft sein.
Den Zuschuss KfW 439 für Kommunen konnten Sie nur noch bis zum 02.12.2022 beantragen. Bis zu diesem Datum musste der voll­ständige Antrag bei der KfW vorliegen.
Bereits eingereichte Anträge sind nicht betroffen

Zusammenfassung

Förderobjekt Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur sowie deren Errichtung und der dazugehörige Netzanschluss
Laufzeit 23.11.2021 – 31.12.2022
Förderhöhe Gefördert werden bis zu 900,- € / Ladepunkt, aber max. 70 Prozent der förderfähigen Kosten.
Für Kommunen Mindestzuschussbetrag 9.000 Euro, Mindestanzahl 10 Ladepunkte
Voraussetzungen
  • die LIS soll auf einer Stellfläche in Deutschland errichtet werden
  • es wurde noch nicht mit dem Vorhaben begonnen (bspw. kein Vertragsschluss)
  • für den Kauf und die Installation von Lade­stationen, die nicht öffentlich zugänglich sind
Fördergeber Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Förderberechtigte Unternehmen und kommunale Unter­nehmen, freiberuflich Tätige und gemein­nützige Organisationen, sowie Kommunen

Wer ist antragsberechtigt?

Mit dem Zuschuss „Ladestationen für Elektrofahrzeuge“ fördert das BMVI:

  •  Unternehmen
  •  Einzelunternehmer
  •  freiberuflich Tätige
  •  kommunale Unternehmen
  •  Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, z. B. Kammern und Verbände
  •  gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen

sowie mit dem Zuschuss „Lade­stationen für Elektro­fahrzeuge – Kommunen“:

  •  Kommunen und Landkreise
  •  deren rechtlich unselbständige Eigen­betriebe
  •  kommunale Zweckverbände

Was ist förderfähig?

  • der Kauf neuer Lade­stationen mit bis zu 22 kW Ladeleistung und intelligenter Steuerung
  • den Einbau und An­schluss der Lade­stationen, inklusive aller Installations­arbeiten
  • Energie­management-Systeme zur Steuerung der Lade­stationen

Mit dem Zuschuss Lade­stationen für Elektro­fahrzeuge wird der Kauf und die Installation von Lade­stationen an Stellplätzen, die nicht öffentlich zugänglich sind gefördert. An den Stationen können Firmen­fahrzeuge sowie Privat­fahrzeuge der Beschäftigten aufgeladen werden.
Mit dem Zuschuss „Ladestationen für Elektrofahrzeuge – Kommunen“ werden Lade­stationen an Stell­plätzen, die nur für Beschäftigte der Kommunen zugänglich sind, gefördert. Aufgeladen werden können kommunal genutzte Fahr­zeuge sowie privat genutzte Fahr­zeuge der Beschäftigten, jeweils eingesetzt für nicht-wirtschaftliche Tätig­keiten im Sinne des EU-Beihilfen­rechts.

Wie hoch ist die Förderung für Unternehmen?

  • Sie erhalten einen Zu­schuss von bis zu 900 Euro pro Ladepunkt. Die Anzahl der Lade­punkte geben Sie schon im Antrag an.
  • Ihre Gesamtkosten müssen mindestens 1.285,71 Euro­ betragen, sonst können Sie keinen Zuschuss erhalten.
  • Wenn Ihre Lade­stationen mehrere Lade­punkte haben, können Sie pro Lade­punkt 900 Euro Zu­schuss erhalten – voraus­gesetzt, Ihre Gesamt­kosten liegen über 1285,71 Euro pro Lade­punkt. Ansonsten wird der Zuschuss auf 70% der Gesamtkosten reduziert (siehe Tabelle).
  • Die maximale Zuschuss­höhe beträgt 45.000 Euro je Standort.

So berechnet sich Ihr Zuschuss

Anzahl Lade­punkte Pauschaler Zuschuss Gesamtkosten Gesamt­zuschuss
1 900 EUR z. B. 1.000 EUR 0
1 900 EUR mind. 1.285,71 EUR 900 EUR
2 1.800 EUR z. B. 2.000 EUR 1.400 EUR
2 1.800 EUR mind. 2.571,43 EUR 1.800 EUR
3 2.700 EUR z. B. 3.000 EUR 2.100 EUR
3 2.700 EUR mind. 3.857,14 EUR 2.700 EUR
10 9.000 EUR z.B. 12.000 EUR 8.400 EUR
10 9.000 EUR mind. 12.857,14 EUR 9.000 EUR
50 45.000 EUR z. B. 60.000 EUR 42.000 EUR
50 45.000 EUR mind. 64.285,71 EUR 45.000 EUR

Wie hoch ist die Förderung für Kommunen?

  • Der Zuschuss beträgt 70 % der förderfähigen Gesamt­kosten, aber maximal 900 Euro pro Ladepunkt .
  • Die Zuschusssumme muss mindestens 9.000 Euro betragen – bündeln Sie also mindestens 10 Lade­punkte in einem Antrag.
  • Die Gesamtkosten müssen mindestens 12.857,14 Euro betragen.

So berechnet sich der Zuschuss für Kommunen

Anzahl Lade­punkte Pauschaler Zuschuss Gesamtkosten Gesamt­zuschuss
10 9.000 EUR z. B. 10.000 EUR 0
10 9.000 EUR mind. 12.857,14 EUR 9.000 EUR
20 18.000 EUR z. B. 20.000 EUR 14.000 EUR
20 18.000 EUR mind. 25.714,30 EUR 18.000 EUR
30 27.000 EUR z. B. 30.000 EUR 21.000 EUR
30 27.000 EUR mind. 38.571,43 EUR 27.000 EUR
100 90.000 EUR z.B. 120.000 EUR 84.000 EUR
100 90.000 EUR mind. 128.571,43 EUR 90.000 EUR
500 450.000 EUR z. B. 600.000 EUR 420.000 EUR
500 450.000 EUR mind. 642.857,14 EUR 450.000 EUR

Voraussetzungen

  • Die Ladeinfrastruktur muss auf der Liste der förderfähigen Ladestationen stehen[[Liste der förderfähigen Ladestationen]].
  • Die Ladeinfrastruktur muss sich an Stellplätzen auf Liegenschaften befinden, die zur gewerblichen und kommunalen Nutzung oder zum Abstellen von Fahrzeugen von Beschäftigten vorgesehen sind.
  • Es wurde noch nicht mit dem Vorhaben begonnen (bspw. kein Vertragsschluss).
  • Die Ladestation muss im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland errichtet werden und darf
    nicht öffentlich zugänglich sein.
  • Die Ladestation kann einen oder mehrere Ladepunkte von bis zu 22 Kilowatt Ladeleistung pro
    Ladepunkt aufweisen.
  • Voraussetzung für die Förderung der Ladestation ist, dass der für den Ladevorgang erforderliche Strom
    zu 100 % aus erneuerbaren Energien stammt.
  • Die Einbaumaßnahmen sind durch Fachunternehmen vorzunehmen. Insbesondere die Errichtung und Inbetriebnahme der Ladestation muss durch ein Installationsunternehmen (siehe §13 Niederspannungsanschlussverordnung) erfolgen.

Benötigte Unterlagen bei Antragsstellung:

(sind als PDF-Datei hochzuladen)

Bei Unternehmen:
Der Zuschuss für Unternehmen ist direkt im Zuschussportal der KfW[[Zuschussportal KfW für Unternehmen]] zu beantragen.

  • Gewerbenachweis oder aktueller Handelsregisterauszug,
  • De-minimis Erklärung
  • Nachweis von Ökostrom
  • Erklärung, dass die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 als Rechtsgrundlage anerkannt wird und durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden.
  • Angebote /Kostenvoranschläge für die beantragte Ladeinfrastruktur
  • HINWEIS: Nach Antragstellung muss sich der Antragsteller identifizieren! (z.B. SCHUFA-Identifikations-Check, Video-Identifizierung, Post-ID)!

Bei Kommunen:
Der Zuschuss ist vor Beginn des Vorhabens durch den Antragsteller mit einem Antragsformular[[Antragsformular für Kommunen]] direkt bei der KfW (KfW Niederlassung Berlin 10865 Berlin) zu beantragen.

  • Nachweis von Ökostrom
  • Angebote /Kostenvoranschläge für die beantragte Ladeinfrastruktur
  • Nachweis, dass die Ladestationen, die durch den Zuschuss gefördert werden, ausschließlich für das Aufladen kommunaler elektrisch betriebener Flottenfahrzeuge und – anwendungen sowie der elektrisch betriebenen Fahrzeuge der Beschäftigten der Kommune, jeweils eingesetzt für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten, vorgesehen sind.
  • Nachweis der Vertretungsmacht des Unterzeichners (bei bestellten Vertretern Formular 600 000 0307). Für den Fall, dass keine aktive Geschäftsbeziehung des Antragsteller mit der KfW besteht, wird die Identifizierung des unterzeichnenden Vertreters mit separatem Formular 600 000 4574 über eine entsprechend zur Identifizierung berechtigte Stelle durchgeführt.
  • HINWEIS: Die Höhe des beantragten Zuschusses muss pro Antrag mindestens 9.000 Euro betragen.

Laut Förderbedingungen sind folgende Sachstände notwendig:

  • Mindesthaltedauer 6 Jahre
  • Nach Inbetriebnahme sind die zu fördernden Ladestationen im Reportingsystem der NOW GmbH unter dem Link https://obelis.now-gmbh.de erstmalig zu erfassen. Die Antragsteller erhalten nach Abschluss der initialen Anmeldung der Ladepunkte eine Identifikationsnummer (Reporting-ID), die der KfW für die Auszahlung des Zuschusses mitzuteilen ist. Erfolgt keine Erstanmeldung im Reportingsystem der NOW, kann der Zuschuss nicht ausgezahlt werden. Darüber hinaus ist halbjährlich jeweils zum 01. Februar und 01. August eines Jahres, die verladene Energiemenge pro Standort im Reportingsystem der NOW GmbH anzugeben. Sofern die einzelnen Ladevorgänge an den geförderten Ladepunkten erfasst werden, wird empfohlen, halbjährlich jeweils zum 01. Februar und 01. August eines Jahres die Betriebsdaten im Reportingsystem der NOW GmbH hochzuladen. Die Betriebsdaten umfassen die Ladepunkt-ID, Beginn, Ende und geladene Energiemenge eines jeden Ladevorgangs. Diese Informationen können ggf. direkt aus der Ladestation ausgelesen oder vom Backendbetreiber angefordert werden.
Wichtig: Der Antrag muss vom Firmeninhaber oder von einem Bevollmächtigten innerhalb des Unternehmens gestellt werden. Eine Beauftragung von Dienstleistern hierfür, die nicht Bestandteil der Firma sind, ist nicht möglich. Diese dürften nur bei der Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen unterstützen.