Öffentliche zugängliche Schnellladeinfrastruktur

NRWDas Land NRW fördert mit PROGRES.NRW / Öffentlich zugängliche Schnellladeinfrastruktur[[Förderprogramm]][[Förderrichtlinie]][[Förderaufruf]] den Kauf und die Errichtung fabrikneuer öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur mit 60% (max.20.000 €) für Elektrofahrzeuge mit mindestens zwei fest installierten Schnell-Ladepunkten einschließlich des dafür erforderlichen Netzanschlusses (60 %, max. 10.000 € bzw 100.000 €).
Gefördert werden kann auch die Kombination aus Netzanschluss und einem Pufferspeicher, wenn diese der Versorgung der Ladepunkte dient.
Wichtig: Anträge zur Förderung sind innerhalb des Zeitraums vom 02.03.2023, 12:00 Uhr bis zum 30.04.2023, 23:59 Uhr einzureichen.

Zusammenfassung

Förderobjekt Öffentlich zugängliche Schnellladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge sowie Netzanschluss
Laufzeit 02.05.2022 bis 31.12.2025 (2. Förderaufruf 02.03.2023 bis 30.04.2023)
Förderhöhe Schnellladepunkte:
Ladepunkte > 50 Kilowatt und < 100 Kilowatt: 60 % (max. 10.000 €) pro Ladepunkt
Ladepunkte > 100 Kilowatt: 60 % (max. 20.000 Euro) pro Ladepunkt
Netzanschlüsse und Pufferspeicher
Niederspannungsnetz: 60% (max.10.000 €)
Niederspannungsnetz & Pufferspeicher: 60% (max.100.000 €)
Mittelspannungsnetz: 60% (max.100.000 €)
Voraussetzungen
  • Strom aus erneuerbaren Energien oder aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativem Strom
  • Der Durchführungszeitraum der Maßnahme bis zur Inbetriebnahme soll nicht länger als 18 Monate betragen.
  • Mindestanforderungen laut Ladesäulenvreordnung, Eichrechtskonformität, Backendanbindung (z.B. per OCPP), Roaminganbindung
  • Öffentliche Zugänglichkeit 24 Stunden / Tag an sieben Tagen der Woche (12 Stunden / 6 Tage = 50 % Förderquote)
  • Mindestbetriebsdauer 6 Jahre
  • Halbjahresberichterstattung ab Inbetriebnahme
Fördergeber Bezirksregierung Arnsberg
Förderberechtigte Natürliche und juristische Personen

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind

  • Einzelunternehmen (Gewerbetreibende)
  • Freiberuflich Tätige
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich Hochschulen (Kammern, Anstalten, Stiftungen)
  • Kirchen einschl. deren Untergliederungen
  • Kommunaler Betrieb (wirtschaftlich tätig)
  • Privatpersonen
  • Sonstige Juristische Personen des Privatrechts einschließlich Parteien und Hochschulen (private Stiftungen, Vereine, Verbände, Genossenschaften)
  • Unternehmen (Juristische Person)

Was ist förderfähig?

Das Land NRW fördert die Beschaffung und Errichtung fabrikneuer öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Nordrhein-Westfalen als Schnell-Ladehubs mit mindestens zwei fest installierten Schnell-Ladepunkten sowie den dazugehörigen  Netzanschluss / Pufferspeicher.

Förderfähige Ausgaben für Schnelladepunkte:

  • LSV-konforme Ladeeinrichtung (Ladesäule) und dazugehörige Leistungselektronik
  • abgesetzte Leistungseinheiten (Gleichrichter für Umwandlung von Wechsel- zu Gleichstrom, baulich getrennt von Ladeeinrichtung)
  • Fundament der Ladeeinrichtung
  • Tiefbauarbeiten für die Ladeeinrichtung
  • Installation und Inbetriebnahme der Ladeeinrichtung
  • Anfahrschutz
  • Parkplatzsensoren
  • Beleuchtung ausschließlich der Ladeeinrichtung und der dazugehörigen Parkfläche
  • Wetterschutz/Überdachung der Ladeeinrichtung
  • Schutzfolierung (z. B. UV- oder Graffitischutz)
  • Sicherung der Ladeeinrichtung mit einem physischen Schutz vor Zugriff auf interne Schnittstellen (z.B. abschließbare Abdeckungen)
  • Einrichtung von WLAN an der Ladeeinrichtung
  • Ausrüstung der Ladeinfrastruktur (Hardware/Software) für die Unterstützung von ISO 15118-20 (Power Line Communication)
  • Vorbereitung der Ladeeinrichtung (Hardware/Software) zur Anbindung des lokalen Energie- und Lastmanagementsystems, z. B. über ein Smart-Meter-Gateway
  • Ausrüstung mit Controller, Display, Kartenleser eines Ad-hoc-Bezahlsystems für Kartenzahlung (Giro- und Kreditkarte)
  • Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit, die in direktem Zusammenhang mit der Nutzung der Ladeeinrichtung stehen
  • Vorbereitung der Ladeinfrastruktur zur Nutzung des bidirektionalen Ladens
  • Ausrüstung der Ladeinfrastruktur für die Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway für die sichere Authentifizierung, datenschutzkonformes Laden und Abrechnung sowie der sicheren Anbindung in ein Kommunikationsnetz

Förderfähige Ausgaben für den Netzanschluss der Ladeinfrastruktur:

  • Netzanschluss, d. h. die technische Verbindung des Ladestandortes an das Energieversorgungs- (Nieder- oder Mittelspannung) sowie das Telekommunikationsnetz
  • Baukostenzuschuss bzw. Einmalzahlungen an den Netzbetreiber im Rahmen der Herstellung oder Erweiterung des Netzanschlusses
  • iefbauarbeiten für Netzanschluss
  • Anschluss der Ladeeinrichtung an die Kundenanlage / den Netzanschluss
  • Tiefbauarbeiten zum Anschluss an die Kundenanlage / den Netzanschluss
  • Zähleranschlusssäule
  • Hardware / Software für gesteuertes und lastoptimiertes Laden (falls nicht Bestandteil der Ladeeinrichtung)
  • Ausrüstung der Ladeinfrastruktur (Hardware / Software) und des zugeordneten Pufferspeichers für die Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway (SMGW) im Sinne der Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) oder zur Teilnahme an einem Flexibilitätsmechanismus des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)
  • Pufferspeicher / Energiespeicher

Wie hoch ist die Förderung?

Schnelladepunkte

  • Ladepunkte > 50 Kilowatt und < 100 Kilowatt:
    maximal 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 10.000 Euro pro Ladepunkt. Diese Ladepunkte werden nur auf Parkflächen, beispielsweise des Einzelhandels, von Einkaufszentren, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Veranstaltungshallen (Messen) oder Stadien, gefördert.
  • Ladepunkte > 100 Kilowatt:
    maximal 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 20.000 Euro pro LadepunktDiese Ladepunkte können auf allen Parkflächen und sonstigen öffentlich zugänglichen Flächen errichtet werden.

Netzanschlüsse und Pufferspeicher

(nur in Verbindung mit der Errichtung einer Ladeeinrichtung pro Standort)

  • Niederspannungsnetz:
    maximal 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 10.000 Euro;
    in Kombination mit einem Pufferspeicher höchstens 100.000 Euro, wenn ein Mittelspannungsanschluss notwendig gewesen wäre
  • Mittelspannungsnetz:
    maximal 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 100.000 Euro

Voraussetzungen

  • Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss aus erneuerbaren Energien stammen (Stromliefervertrag bzw. Eigenerzeugung).
  • Der Durchführungszeitraum der Maßnahme bis zur Inbetriebnahme soll nicht länger als 18 Monate betragen.
  • Die technischen Mindestanforderungen richten sich nach der Ladesäulenverordnung; die Ladeinfrastruktur muss den Vorgaben des Mess- und Eichgesetzes entsprechen.
    Die Ladeinfrastruktur muss über einen aktuellen offenen Standard, wie zum Beispiel Open Charge Point Protocol, an ein IT-Backend, eine sogenannte Online-Anbindung der Ladeinfrastruktur, angebunden und remotefähig sein.
    Es ist mittels Roaming sicherzustellen, dass Vertragskundinnen und Vertragskunden von anderen Anbieterinnen und Anbietern von Fahrstrom und zusätzlichen Servicedienstleistungen den jeweiligen Standort auffinden, den dynamischen Belegungsstatus einsehen, Ladevorgänge starten und bezahlen können.
  • Der Ladepunkt muss grundsätzlich uneingeschränkt öffentlich zugänglich sein, 24 Stunden pro Tag an sieben Tagen der Woche. Wird die öffentliche Zugänglichkeit auf mindestens 12 Stunden an Werktagen (Montag bis Samstag) beschränkt, halbieren sich die Förderquoten und -höchstbeträge.
  • Die Mindestbetriebsdauer beträgt sechs Jahre.
Hinweis Auswahlverfahren:
Nach Ablauf der Antragseinreichungsfrist erfolgt ein Auswahlverfahren (Rankingbildung) je Leistungskategorie und je Regierungsbezirk der fristgerecht und vollständig eingereichten Anträge. Die Anträge werden in der Reihenfolge der geringsten Förderausgaben pro Kilowatt Gesamtladeleistung bewilligt. Darüber hinaus wird ein regionaler Verteilungsschlüssel in den Regierungsbezirken Nordrhein-Westfalens angewandt.

Pflicht zur halbjährlichen Berichterstattung

Die Halbjahresberichte an die Bundesnetzagentur enthalten unter anderem Angaben zu:

  • Standort, Zugänglichkeit, Ausstattung, Netzanschluss, Kosten und Preismodell für das Ad-hoc-Laden,
  • erfolgten Ladevorgängen hinsichtlich der geladenen Energiemenge, des Startzeitpunkts (Datum und Uhrzeit), des Endzeitpunkts (Datum und Uhrzeit) oder der Dauer und der dazugehörigen Ladepunkt-ID und
  • anhaltenden Betriebsstörungen der geförderten Ladeeinrichtung.

Benötigte Unterlagen bei Antragsstellung:

  • Gewerbeschein / HR Auszug / Gesellschafter Vertrag
  • Steuer-ID
  • Einverständniserklärung des Eigentümers
  • Angaben zur Zugänglichkeit
  • Kostenvoranschlag Batteriespeicher
  • Nachweis, dass ohne den Einsatz eines Pufferspeichers ein Mittelspannungsanschluss notwendig gewesen wäre
  • Kostenvoranschlag Netzanschluss
  • Kostenvoranschlag der Ladeinfrastruktur
  • Datenblätter
  • Stromvertrag über ÖKO -Strom oder Nachweis über den Besitz und Betrieb einer Photovoltaik-Anlage
  • Informationen zu Ihrem Netzbetreiber

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Zu den Förderaufrufen gibt es folgende wichtige Information: Es darf vor der Antragstellung zur Förderung noch nichts gekauft, beantragt oder bestellt werden, sonst wird eine mögliche Förderung versagt!

Hinweis: Nur vollständige Unterlagen bedingen die Antragstellung. Im Einzelfall kommt die Förderstelle auf Sie zu. Es gelten ausschließlich die Förderbedingungen von PROGRES.NRW bei Antragstellung. Änderungen Ihrer Wünsche nach Antragstellung zur Förderung sind nicht mehr möglich!