Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge (Antragstellung nicht mehr möglich)
Zusammenfassung
Förderobjekt | Ladeinfrastruktur für Unternehmen |
Laufzeit | 31.12.2022 |
Förderhöhe | Nicht öffentliche Ladeinfrastruktur:
Öffentliche Ladeinfrastruktur:
Zusätzlich werden auch Großprojekte gefördert:
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Voraussetzungen | In allen Fällen darf der Zuschuss 50% der förderfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Im Rahmen des Förderprogramms kann pro Antragsstellenden maximal ein Zuschuss in Höhe von 2 Mio. Euro gewährt werden. |
Fördergeber | Wirtschaftsförderung und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH (WTSH) |
Förderberechtigte |
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Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind
- natürliche Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (z. B. Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer, Gewerbetreibende, Freiberuflerinnen und Freiberufler)
- Personengesellschaften und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
- Regie- und Eigenbetriebe, die einen Ladepunkt in Schleswig-Holstein errichten wollen.
Privatpersonen, die nicht wirtschaftlich tätig sind, sind nicht antragsberechtigt.
Was ist förderfähig?
- Die Errichtung von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur mit einem oder mehreren Ladepunkten sowie das Lastmanagement für mindestens drei Ladepunkte an einem Standort
- nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur mit einem oder mehreren Ladepunkten sowie das Lastmanagement für mindestens drei Ladepunkte an einem Standort
- für den Betrieb elektrisch betriebener bzw. aufladbarer Busse im ÖPNV erforderlicher Ladeinfrastruktur einschließlich des dafür erforderlichen Netzanschlusses des Ladestandortes und der Montage der Ladestation.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Höhe der Förderung beträgt bei nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur:
- 500 Euro pro Ladepunkt für juristische Personen des Privatrechts sowie natürliche Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben
- 750 Euro pro Ladepunkt für juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich deren Gesellschaften
- 500 Euro für ein zusätzliches Lastmanagement pro Standort bei mindestens 3 Ladepunkten
Die Höhe der Förderung beträgt bei öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur:
- 1.000 Euro pro Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 11 kW
- 2.000 Euro pro Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 22 kW
- 7.500 Euro pro Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 50 kW
- 500 Euro für ein zusätzliches Lastmanagement pro Standort bei mindestens 3 Ladepunkten
In allen Fällen darf der Zuschuss 50% der förderfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Im Rahmen des Förderprogramms kann pro Antragsstellenden maximal ein Zuschuss in Höhe von 2 Mio. Euro gewährt werden.
Wie hoch ist der Zuschuss für Ladeinfrastruktur-Großprojekte?
Für Ladeinfrastruktur-Großprojekte beträgt die Höhe der Förderung bis zu 50% der förderfähigen Ausgaben.
Dies gilt für:
- die Errichtung von öffentlich zugänglichen Ladepunkten mit einer Leistung von mindestens 150 kW. Hier beträgt die Höhe der Förderung max. 30.000 Euro pro Ladepunkt.
- besondere Vorhaben, die einen bedeutenden Beitrag zur Energiewende im Mobilitätssektor leisten. Hier beträgt die Höhe der Förderung max. 2 Mio. Euro pro Vorhaben.
- die Errichtung von Ladeinfrastruktur zum Betrieb elektrisch betriebener bzw. aufladbarer Busse. Hier beträgt die Höhe der Förderung max. 2 Mio. Euro pro Vorhaben.
Im Rahmen des Förderprogramms kann pro Antragsstellenden maximal ein Zuschuss in Höhe von 2 Mio. Euro gewährt werden.
Voraussetzungen
- Mit dem Projekt darf noch nicht begonnen worden sein. Planung, Genehmigungsverfahren etc. gelten nicht als Beginn des Vorhabens.
- Die anzuschaffende Ladeinfrastruktur wird gekauft und nicht geleast.
- Der Standort der geförderten Ladeinfrastruktur muss in Schleswig-Holstein liegen.
- Die technischen Mindestanforderungen an die geförderte, öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur richten sich nach der Ladesäulenverordnung (LSV).
- Die zu errichtende öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur muss den Vorgaben des Mess- und Eichrechts entsprechen oder von der zuständigen Eichbehörde freigegeben sein.
- Es darf sich bei dem Vorhaben weder um einen Eigenbau, einen Prototyp, eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung handeln.
- Die Installation sowie die Inbetriebnahme der geförderten Ladeinfrastruktur müssen durch einen qualifizierten Fachbetrieb vorgenommen werden.
- Die Ladeinfrastruktur wird mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben.
- Für die öffentlich zugänglichen Ladepunkte ist eine Mindestbetriebsdauer von drei Jahren sichergestellt.