Steuerbefreiungen und Sonderabschreibungen
Sonderabschreibungen für Elektrolieferfahrzeuge
Für die Anschaffung neuer, rein elektrisch betriebener Lieferfahrzeuge bis zu 7,5 Tonnen sowie Lastenfahrräder wird eine Sonderabschreibung eingeführt. Damit können Unternehmen bereits im Jahr der Anschaffung eines solchen Fahrzeugs zusätzlich zu den regulären Abschreibungsmöglichkeiten die Hälfte der Anschaffungskosten steuerlich abschreiben.
(§ 7c Einkommensteuer (EStG) Die Regelung gilt von Anfang 2020 an und ist bis Ende 2030 befristet.)
Steuerbefreiung für Ladestrom und Pauschalbesteuerung für Ladevorrichtung
Das kostenfreie Aufladen des Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist steuerfrei. Ebenso können betriebliche Ladevorrichtungen an Beschäftigte überlassen werden, ohne dass dieser Vorteil versteuert werden muss. Übereignet der Arbeitgeber Ladevorrichtungen für die Nutzung außerhalb des Betriebes oder leistet Zuschüsse für den Erwerb und Nutzung von Ladevorrichtungen, kann dieser geldwerte Vorteil pauschal mit 25 % versteuert werden. Beide Maßnahmen waren bisher bis Ende 2020 befristetet. Diese Regelung sind nun um 10 Jahre verlängert worden (bis zum 31. Dezember 2030). Auch das sorgt für Planungssicherheit und soll das Modell breit durchsetzen. Voraussetzung ist, dass die Arbeitgeberleistungen zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt werden.
Gewerbesteuerliche Erleichterungen bei Miete und Leasing von Elektrofahrzeugen
Unternehmen, die umweltfreundliche Fahrzeuge mieten oder leasen, sollen künftig steuerlich besser gestellt werden. Für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (die bestimmte Schadstoffausstoß- oder Reichweitenkriterien erfüllen) sowie für angemietete Fahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind, wird bis 2030 der bisherige Umfang der Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer halbiert. Das verringert auch die tatsächliche Steuerzahlung.
Steuerbefreiung für betriebliche Fahrräder oder Elektrofahrräder
Wird ein Dienstfahrrad den Beschäftigten auch für den Privatgebrauch kostenlos zur Verfügung gestellt, ist das seit 2019 dann steuerfrei, wenn es zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erfolgt. Auch Betriebsinhaber selbst müssen die private Nutzung nicht versteuern. Diese Regelungen werden bis zum 31. Dezember 2030 verlängert[[Jahressteuergesetz 2019 im Bundesanzeiger]].