THG-Quote – auch mit Ladesäulen vermarkten
Wie sieht die Rechtsgrundlage aus?
Auch für den Strom aus öffentlich zugänglichen Ladesäulen kann die THG-Quote geltend gemacht werden. In der 38. BImSchV heißt es, dass elektrischer Strom, der zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb dem Netz entnommen wurde oder direkt von einer Stromerzeugunganlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz bezogen wird, zur Erfüllung der Treibhausgasquote genutzt werden kann. In § 6 der 38. BImSchV[[Achtunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes]] wird erklärt, dass Strom dann anrechenbar ist, wenn er an öffentlich zugänglichen Ladepunkten entnommen wurde. Das Umweltbundesamt (UBA) ist in diesem Zusammengang zuständig für die Überprüfung der Anrechnungsvoraussetzungen von elektrischem Strom auf die THG-Quote und das Ausstellen entsprechender Bescheinigungen. Auf Grundlage der vom UBA ausgestellten Bescheinigungen kann eine Anrechnung auf die THG-Quote eines verpflichteten Unternehmens erfolgen.
Wie kann man nun mit Ladeinfrastruktur THG-Quoten generieren und vermarkten?
Der Betreiber einer öffentlich zugänglichen Ladesäule im Sinne der Ladesäulenverordnung muss Aufzeichnungen erstellen unter Angabe
- des genauen Standortes, an dem sich der Ladepunkt befindet,
- der energetischen Menge des zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommenen Stroms in Megawattstunden und
- des Zeitraums, in dem die Strommenge entnommen wurde, sofern der Zeitraum nicht das gesamte Verpflichtungsjahr umfasst.
Zusätzlich muss für die Ladesäule die Anzeige des Ladepunktbetreibers gegenüber der Bundesnetzagentur nachgewiesen werden.
Diese Daten müssen bis spätestens 28. Februar des Folgejahres dem Umweltbundesamt mitgeteilt werden, die daraufhin die Daten prüft und eine Bescheinigung darüber ausstellt. Anschließend vermarkten Dienstleister die erzielten Emissionseinsparungen gebündelt am THG-Markt.
Wie hoch ist die Rückvergütung?
Die Rückvergütung pro Kilowattstunde verladenem Strom liegt aktuell bei etwa 15 Eurocent. Ladeinfrastruktur, die lokal aus Wind- und Sonnenenergie versorgt wird, kann eine Rückvergütung von bis zu 0,30 € je kWh erhalten. Dies gilt allerdings nur für Anlagen, die komplett vom öffentlichen Netz getrennt sind und ausschließlich mit Wind- und/oder Sonnenenergie versorgt werden.