Förderung Elektroautos (Umweltbonus) ab 2023

Förderung BundMit dem Umweltbonus[[Förderprogramm]][[FAQ-Liste]] fördert der Bund ab 2023 den Kauf von Elektrofahrzeugen mit bis zu 4.500,- € , der Herstelleranteil beträgt wie gehabt 50 % der Bundesförderung. Beim Leasing wird die Höhe der Förderung abhängig von der Leasingdauer gestaffelt. Leasingverträge mit einer Laufzeit ab 23 Monaten erhalten weiterhin die volle Förderung. Bei kürzeren Vertragslaufzeiten wird die Förderung entsprechend angepasst. Plugin-Hybride werden ab dem 01. Januar 2023 nicht mehr gefördert.
Bitte achten Sie darauf, dass mit Antragstellung ab 01.06.2021 keine Rechnungskorrekturen mehr möglich sind. Ihr Antrag kann nur dann bewilligt werden, wenn aus der mit dem Antrag eingereichten Rechnung das Basismodell und der Herstelleranteil am Umweltbonus eindeutig hervorgehen.

Zusammenfassung

Förderobjekt E-Auto
Laufzeit voraussichtlich von 2023 bis 2024, mit Anpassungen zum 01.09.2023 sowie 01.01.2024
Förderhöhe Die Förderung teilt sich auf in einen Anteil staatlicher Förderung und einen Anteil, den der jeweilige Autohersteller übernimmt.

Förderung ab dem 01.01.2023

  1. Bei E-Autos oder Brennstoffzellenfahrzeugen mit Nettolistenpreis < 40.000 € beträgt die Förderung 4.500 € (+ 2.250 € vom Hersteller)
  2. Bei E-Autos oder Brennstoffzellenfahrzeugen mit Nettolistenpreis > 40.000 €  und < 65.000 € beträgt die Förderung 3.000 € (+ 1.500 € vom Hersteller)
  3. Leasing: Die Höhe der Förderung ist vermutlich jeweils abhängig von der Leasingdauer.

Förderung ab dem 01.09.2023

  1. Die Förderung wird auf Privatpersonen beschränkt; eine Ausweitung auch auf Kleingewerbetreibende und gemeinnützige Organisationen wird vom BMWK derzeit noch geprüft.

Förderung ab dem 01.01.2024

  1. Bei E-Autos oder Brennstoffzellenfahrzeuge mit Nettolistenpreis < 45.000 € beträgt die Förderung 3.000 € (+ 1.500 € vom Hersteller)
Voraussetzungen Förderfähig ist der Erwerb (Kauf oder Leasing) eines neuen, erstmals zugelassenen, elektrisch betriebenen Fahrzeuges gemäß § 2 des Elektromobilitätsgesetzes, sowie der Erwerb eines Elektrofahrzeuges bei der zweiten Zulassung im Inland. Neuwagen, die nach dem 3. Juni 2020 zugelassen wurden, sind förderberechtigt sowie Gebrauchtwagen, die erstmalig nach dem 4. November 2019 oder später zugelassen wurden und deren Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020 erfolgt ist. Voraussetzung für die Zahlung der staatlichen Förderprämie ist der Nachweis über die Beteiligung des Herstellers an der Förderung.
Fördergeber  Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Förderberechtigte Privatpersonen, Unternehmen (bis 31.08.2023), gemeinnützige Organisationen / Stiftungen / Verbände / Vereine, Unternehmen mit kommunaler Beteiligung

Wer ist antragsberechtigt?

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Absatz neuer und junger gebrauchter Elektrofahrzeuge zu fördern.
Antragsberechtigt sind:

  • Privatpersonen
  • Unternehmen
  • Stiftungen
  • Körperschaften
  • Vereine

auf die ein Fahrzeug gemäß der Förderrichtlinie als Käufer oder Leasingnehmer zugelassen wird.
Ein Leasinggeber ist nur dann antragsberechtigt, wenn er das Fahrzeug zur Eigennutzung erwirbt.
Zuwendungsempfänger/-in muss die antragsstellende Person sein!
Eine Antragsstellung durch Dritte darf erfolgen, wenn diese dazu bevollmächtigt werden!

Was ist förderfähig?

Förderfähig sind der Erwerb (Kauf oder Leasing) eines neuen, erstmals zugelassenen, elektrisch betriebenen Fahrzeuges und der Erwerb eines Elektrofahrzeuges bei der zweiten Zulassung im Inland.
Förderfähig sind alle Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen werden, unabhängig davon, in welchem Mitgliedsstaat der EU sie gekauft wurden. Das Fahrzeug muss auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge[[BAFA-Liste]] stehen!

Details zur Förderung

Der Umweltbonus wird zur Hälfte durch den Hersteller (Eigenanteil) und zur Hälfte durch den Bundeszuschuss (Bundesanteil) gewährt. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die nach dem 03. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2024 erstmalig zugelassen werden, sowie junge Gebrauchte, deren Erstzulassung nach dem 04. November 2019 und die Zweitzulassung nach dem 03. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2024 erfolgt. Diese Fahrzeuge erhalten eine Investitionsprämie, wobei der Bundesanteil am Umweltbonus verdoppelt wird und der Herstelleranteil unverändert bleibt. Ein Antrag auf die Innovationsprämie ist bis einschließlich 31. Dezember 2024 möglich. Bei mehreren Anträgen zum gleichen Fahrzeug ist allein der erste Antrag maßgebend.

Der Erwerb oder das Leasing eines nach der Richtlinie der BAFA geförderten Fahrzeug darf nicht zugleich mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden, es sei denn, der jeweilige Fördermittelgeber hat eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie geschlossen!

Für Neufahrzeuge gilt:

  1. Muss auf der Liste der Förderfähigen Fahrzeuge stehen
  2. Gefördert werden ausschließlich Fahrzeuge deren Erstzulassung bei Antragsstellung max. 1 Jahr zurückliegt
  3. Muss mindestens 12 Monate auf die Antragsstellende Person zugelassen sein
  4. Mindesthaltedauer erhöht sich bei einer Leasingdauer von 12 bis einschl. 23 Monate auf 12 Monate und bei über 23 Monate auf 24 Monate

Kombination mit anderen Förderprogrammen

Der BAFA-Umweltbonus ist kombinierbar mit folgenden Förderprogrammen:

  • Sofortprogramm Saubere Luft – BMUV
  • Flottenaustauschprogramm Sozial und Mobil – BMUV
  • Förderrichtlinie Elektromobilität – BMDV
  • Förderrichtlinie Markthochlauf NIP2 – BMDV
  • Klimaschutzoffensive für den Mittelstand – KfW
  • Investitionskredit Nachhaltige Mobilität für Kommunen und Unternehmen – KfW
  • Wirtschaftsnahe Elektromobilität (WELMO) – Land Berlin
  • Förderprogramm Inklusionstaxi Berlin – Land Berlin
  • Klimaschutzförderrichtlinie Unternehmen – Land Mecklenburg-Vorpommern
  • BW-e-Solar-Gutschein – Land Baden-Württemberg
  • Treibhausgas-Minderungsquote (THG-Prämie)
  • Taxiladekonzept für Elektrotaxis im öffentlichen Raum (TALAKO) – Stadt Köln

Wie hoch ist die Förderung?

1) Förderung ab dem 1.1.2023

  • Ab 1.1.2023 erhalten Plug-In-Hybridfahrzeuge keine Förderung mehr durch den Umweltbonus.
  • Ab dem 1.1.2023 beträgt der Bundesanteil der Förderung für batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge
    • mit Nettolistenpreis bis zu 40.000 Euro: 4.500 Euro;
    • mit Nettolistenpreis zwischen 40.000 Euro und bis zu 65.000 Euro: 3.000 Euro.
  • Der Kreis der Antragsberechtigten ändert sich nicht.

2) Förderung ab dem 1.9.2023

  • Die Förderung wird auf Privatpersonen beschränkt; eine Ausweitung auch auf Kleingewerbetreibende und gemeinnützige Organisationen wird vom BMWK derzeit noch geprüft.
  • Ansonsten bleiben die Förderkonditionen aus Punkt 1) unverändert.

3) Förderung ab dem 1.1.2024

  • Ab dem 1.1.2024 beträgt der Bundesanteil der Förderung für batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge mit Nettolistenpreis bis zu 45.000 Euro: 3.000 Euro.
  • Fahrzeuge mit höherem Nettolistenpreis erhalten keine Förderung mehr.
  • Der Kreis der Antragsberechtigten bleibt auf Privatpersonen beschränkt.

Maßgeblich für die Förderung ist weiterhin das Datum des Förderantrags, der die Fahrzeugzulassung voraussetzt. Bei den oben genannten Fördersätzen handelt es sich jeweils um den Bundesanteil der Umweltbonus-Förderung inklusive der Innovationsprämie. Der Anteil der Hersteller wird, wie seit Einführung der Innovationsprämie, auch zukünftig 50 Prozent der Gesamt-Bundesförderung betragen und bei der Bestimmung der Gesamtförderung noch hinzukommen.

Die Mittel für den Umweltbonus werden im Klima- und Transformationsfonds (KTF) bereitgestellt. Für das Jahr 2023 stehen 2,1 Milliarden zur Verfügung. 2024 stehen 1,3 Milliarden EUR zur Verfügung. Wenn die Mittel ausgeschöpft sind, endet die Förderung mit dem Umweltbonus. Die nun beschlossenen Eckpunkte werden zeitnah in einer Neufassung der Förderrichtlinie zum Umweltbonus umgesetzt, nachdem sie von der Europäischen Kommission auf ihre Beihilferelevanz hin geprüft wurden.

Vorgehen:

Die Antragstellung erfolgt in einem einstufigen Verfahren.
Das Fahrzeug muss vor Antragstellung erworben und zugelassen worden sein

Benötigte Unterlagen zur Antragsstellung bei der BAFA:

  • Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN)
  • Bankverbindung
  • Vollmacht des Halters zur Antragstellung, wenn über Dritte

Förderung über Dritte

Erfolgt die Antragstellung über Dritte werden außerdem noch folgende Unterlagen benötigt:

Bei einem Kauf:

  • die Rechnung
  • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Nachweispaket bei Gebrauchtwagen (bei einer Zweitzulassung zusätzlich durch eine amtlich anerkannte Prüforganisation oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder einen
    öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bestätigte Erklärung des Antragstellers
    über die maximale Laufleistung von 15.000 km, sowie Nachweis über den Listenpreis des
    Neufahrzeugs)
  • Vollmacht des Halters zur Antragstellung
  • Erklärung wahrheitsgemäßer Angaben (ausgedruckt und unterschrieben)

Bei Leasing:

  • Leasingvertrag
  • Kalkulation der Leasingrate
  • Verbindliche Bestellung
  • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Nachweispaket bei Gebrauchtwagen (bei einer Zweitzulassung zusätzlich durch eine amtlich
    anerkannte Prüforganisation oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder einen
    öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bestätigte Erklärung des
    Antragstellers über die maximale Laufleistung von 15.000 km, sowie Nachweis über den
    Listenpreis des Neufahrzeugs)
  • Vollmacht des Kunden zur Antragstellung
  • Erklärung wahrheitsgemäßer Angaben (ausgedruckt und unterschrieben)

Die Antragstellung muss online erfolgen.