Förderung bei Erstellung von Elektromobilitätskonzepten (Umweltstudien) (Antragstellung nicht mehr möglich)

Förderung BundMit der Förderrichtlinie Elektromobilität[[Förderprogramm]][[FAQ]] fördert das BMDV die Erstellung kommunaler und gewerblicher Elektromobilitätskonzepte mit 80 % der förderfähigen Ausgaben (max. 100.000 €). Diese sollen aufzeigen wie die vorhandenen Investitionsmittel im Bereich Elektromobilität gezielt und maximal nutzbringend eingesetzt werden können.
Da die Frist für die Einreichung von Förderanträgen am 19. bzw. 20. Mai 2022 ablief, ist eine Antragstellung nicht mehr möglich.

Zusammenfassung

Förderobjekt Gefördert wird die Erstellung von Umweltstudien nach Abschnitt 7 Artikel 49 AGVO.
Laufzeit Einreichung bis 19. Mai 2022 (digital) bzw. am 20. Mai 2022 (Poststempel)
Förderhöhe Gefördert werden bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal 100.000 Euro.
Voraussetzungen Die Elektromobilitätskonzepte dürfen nicht selbst erstellt werden, sondern müssen an ein fachlich geeignetes Dienstleistungsunternehmen vergeben werden.
Fördergeber Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
Förderberechtigte Antragsberechtigt sind neben kommunalen Gebietskörperschaften und kommunalen Unternehmen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts sowie natürliche Personen soweit sie wirtschaftlich tätig sind.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts sowie natürliche Personen soweit sie wirtschaftlich tätig sind. Antragberechtigt sind:

  • Kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände, nachgelagerte Landesbehörden, kommunale und Landesunternehmen (für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist ausschließlich die jeweilige Kommune antragsberechtigt)
  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.
  • Hochschulen, sonstige Betriebe und Einrichtungen, die in kommunaler Trägerschaft stehen sowie Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen

Was ist förderfähig?

Fördergegenstand des Aufrufes ist die Erstellung von Umweltstudien nach Abschnitt 7 Artikel 49 AGVO.
Die Studien müssen einen oder mehrere der genannten Schwerpunkte thematisieren:

Inhaltliche Schwerpunkte für kommunale (öffentlich finanzierte) Antragssteller:

Schwerpunkt 1: Elektrifizierung von kommunalen Fahrzeug-Flotten / Fuhrparks mit entsprechenden Ladeinfrastrukturkonzepten unter Berücksichtigung digitaler Instrumente

Schwerpunkt 2: Ertüchtigung von intermodalen, elektrifizierten Verkehrs- und Logistikkonzepten unter Berücksichtigung digitaler Instrumente.

Inhaltliche Schwerpunkte für gewerbliche (nicht öffentlich finanzierte) Antragssteller:

Schwerpunkt 3: Elektrifizierung von gewerblichen Fahrzeug-Flotten / Fuhrparks mit entsprechenden Ladeinfrastrukturkonzepten unter Berücksichtigung digitaler Instrumente.

Schwerpunkt 4: Erstellung von Logistik-, Energiemanagement- und/oder Mobilitätskonzepten unter Berücksichtigung von digitalen Instrumenten.

Wie hoch ist die Förderung?

Die förderfähigen Ausgaben für ein Elektromobilitätskonzept (Umweltstudie) sind auf maximal 100.000 Euro (netto) bzw. 119.000 Euro (brutto) – abhängig von der Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers – begrenzt.
Eine Förderquote von 80 Prozent ist möglich, sofern die Inhalte des Elektromobilitätskonzeptes keine unzulässige Beihilfe im Sinne von Art. 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen.

Sollte der Antragsteller im Rahmen der Ergebnisverwertung der erarbeiteten Elektromobilitätskonzepte eine wirtschaftliche Aktivität planen und/ oder Leistungen am Markt anbieten, z. B. durch den Betrieb von Ladeinfrastruktur oder eines Carsharing-Angebotes mit kommunalen Fahrzeugen oder die exklusive Bereitstellung der Ergebnisse an ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen, wird die Zuwendung in der Regel als Beihilfe im Sinne der EU-Regularien betrachtet. Das bedeutet eine maximal mögliche Förderquote von 50 Prozent.

Soweit die Gewährung einer Zuwendung europäisches Beihilferecht berührt, muss die Bemessung der jeweiligen Förderquote die Regelung über Beihilfen für Umweltstudien in Artikel 49 AGVO berücksichtigen. Zulässig sind Beihilfeintensitäten bis zu 50 Prozent. Die AGVO lässt für KMU höhere Förderquoten zu (kleines Unternehmen: 70 Prozent, mittleres Unternehmen: 60 Prozent), wenn das Vorhaben anderenfalls nicht durchgeführt werden kann.

Voraussetzungen

  • Die Elektromobilitätskonzepte dürfen nicht selbst erstellt werden, sondern müssen an ein fachlich geeignetes Dienstleistungsunternehmen vergeben werden.
  • Vollständig ausgefüllt und fristgerecht eingereichter Antrag.
  • Die Auftragsvergabe darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids erfolgen.
  • Nach Abschluss des Vorhabens sind ein Exemplar der Studie und eine elektronische Fassung beim Projektträger einzureichen. Weiterhin ist der/die Zuwendungsempfänger/in verpflichtet, die Studie frei zugänglich zu veröffentlichen, sodass eine Verwertung der Ergebnisse durch Dritte ermöglicht wird.
  • Mitbetrachtung der Integration von erneuerbaren Energien