Ladeinfrastruktur vor Ort (KMU) (Antragstellung nicht mehr möglich)

Förderung BundDer Bund (BMVI) fördert die Errichtung von Ladeinfrastruktur, sowohl AC als auch DC (Schnellladesäulen), für kleine und mittlere Unternehmen an attraktiven Zielorten des Alltags wie (Einzel-)Handelseinrichtungen, Gaststätten und an Freizeiteinrichtungen mit einer besonders hohen Förderung von bis zu 80% der anfallenden Kosten.[[Förderprogramm]]
Die Frist zur Antragstellung für das Programm „Ladeinfrastruktur vor Ort“ ist am 31.12.2021 abgelaufen. Bereits beantragte und ggf. bewilligte Projekte müssen bis zum 31.12.2022 umgesetzt werden.

Zusammenfassung

Förderobjekt Ladeinfrastruktur/Wallboxen
Laufzeit Antragstellung bis 31.12.2021 – Bewilligungs-/Umsetzungszeitraum bis 31.12.2022
Förderhöhe
  1. Normal-Ladepunkte (3,7 kW bis 22 kW) (AC & DC) mit 80 % der förderfähigen Gesamtausgaben. Maximal 4 000 Euro pro Ladepunkt
  2. Schnell-Ladepunkte (22 kW bis 50 kW) (DC) mit 80 % der förderfähigen Gesamtausgaben. Maximal 16 000 Euro pro Ladepunkt
  3. Anschluss an das Niederspannungsnetz mit 80 % der förderfähigen Gesamtausgaben. Maximal 10 000 Euro pro Standort
  4. Anschluss an das Mittelspannungsnetz mit 80 % der förderfähigen Gesamtausgaben. Maximal 100 000 Euro pro Standort
Voraussetzungen Förderfähig sind kleine und mittlere Unternehmen (KMUs nach EU-Richtlinie). Die geförderten Ladepunkte müssen vertragsbasiertes Laden, Roaming und Ad-hoc-Laden ermöglichen. Geförderte Ladeinfrastruktur ist für mindestens sechs Jahre in Betrieb. Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss aus erneuerbaren Energien stammen. Ladeinfrastruktur ist zeitlich uneingeschränkt öffentlich zugänglich („24/7“). Ist Ladeinfrastruktur zeitlich eingeschränkt öffentlich zugänglich (mindestens „12/6“), reduzieren sich die maximalen Förderbeträge um die Hälfte.
Fördergeber Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Förderberechtigte Unternehmen, Unternehmen mit kommunaler Beteiligung, Wohnungseigentümergemeinschaften

 

Der Bund (BMVI) fördert mit ihrem Programm Ladeinfrastruktur vor Ort den Aufbau der Ladeinfrastruktur.

Ziel der Förderung ist neben der allgemeinen Verbesserung der Verfügbarkeit von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur insbesondere das Laden an attraktiven Zielorten des Alltags wie (Einzel-)Handelseinrichtungen, Gaststätten und an Freizeiteinrichtungen. Nach dem Modell der Nationalen Plattform Zukunft der Mobilität (NPM) handelt es sich hierbei um einen wichtigen Use-Case von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur. Das Programm ist insbesondere an Unternehmen des Einzelhandels und des Hotel- und Gastgewerbes in Deutschland adressiert, da diese seit Frühjahr 2020 stark durch die Auswirkungen der Pandemie betroffen sind.

Wer ist antragsberechtigt?

  • natürliche Personen
  • Unternehmen, wenn sie unter die KMU-Definition fallen (Ausgenommen sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts)
  • Gebietskörperschaften.
  • Insbesondere Unternehmen des Einzelhandels und des Hotel- und Gastgewerbes, sowie kleine Stadtwerke und kommunale Gebietskörperschaften sind zur Antragstellung aufgerufen.

Fristen

Die Frist des Antragszeitraums ist der 12.04.2021 bis 31.12.2021

Förderhöhe

Maximale Förderbeträge pro Ladepunkt:
Normal-Ladepunkte (AC & DC) 80% bis höchstens 4.000 Euro
Schnell-Ladepunkte (ausschließlich DC)
mit einer Ladeleistung von über 22 kW bis 50 kW
80% bis höchstens 16.000 Euro
Maximale Förderbeträge für Netzanschlüsse pro Standort:
Anschluss an das Niederspannungsnetz 80% bis höchstens 10.000 Euro
Anschluss an das Mittelspannungsnetz 80% bis höchstens 100.000 Euro
Kombination Pufferspeicher mit Netzanschluss Wie der dazugehörige Netzanschluss

Voraussetzungen

Laut Förderbedingungen sind folgende Sachstände notwendig:

  • Zur Bewertung der Wirksamkeit des Förderprogramms ist eine begleitende und anschließende Erfolgskontrolle vorgesehen. Die Zuwendungsempfänger werden daher verpflichtet, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen alle für die Erfolgskontrolle des Förderprogramms benötigten und vom Zuwendungsgeber benannten Daten bereitzustellen, sowie an Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und sonstige erforderliche Auskünfte zu geben.
  • Einhaltung des Mess- und Eichrechts sowie der Preisangabenverordnung.
  • Die Ladeinfrastruktur muss vertragsbasiertes Laden ermöglichen. Hierbei ist mindestens der Zugang über sichere und zertifizierte Smartcards und Lesegeräte sowie sichere Smartphone-Apps zu ermöglichen.
  • Der Betreiber eines Ladepunkts hat den Nutzern von Elektromobilen das punktuelle Aufladen zu ermöglichen (Ad-hoc-Laden).
  • Um für Benutzer von Ladepunkten Preistransparenz zu gewährleisten, muss der Preis für das Ad-hoc-Laden an der Ladeeinrichtung angegeben werden. Setzt sich der Preis aus mehreren Bestandteilen zusammen (z. B. Startgebühr, Arbeitspreis etc.), sind diese separat auszuweisen. Das Ausweisen der Ad-hoc-Ladekonditionen ausschließlich über eine Smartphone-App ist nicht zulässig.
  • Es ist mittels Roaming für alle Kunden sicherzustellen, dass Vertragskunden sowohl von regional agierenden als auch von überregional agierenden Anbietern von Fahrstrom und zusätzlichen Servicedienstleistungen (Electric Mobility Provider – EMP) den jeweiligen Standort auffinden, den dynamischen Belegungsstatus einsehen, Ladevorgänge starten und bezahlen können. Die Ladeinfrastruktur muss über einen aktuellen offenen Standard wie z. B. OCPP an ein IT-Backend (Online-Anbindung der Ladeinfrastruktur) angebunden und remotefähig sein.
  • Der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass die geförderte Ladeinfrastruktur für mindestens sechs Jahre in Betrieb ist (Mindestbetriebsdauer). Die Sicherstellung des Betriebs kann auch durch Dritte erfolgen. Der Zuwendungsempfänger muss über die gesamte Mindestbetriebsdauer Eigentümer der geförderten Ladeinfrastruktur sein.
  • Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss aus erneuerbaren Energien stammen.
  • Falls die Ladeinfrastruktur zeitlich uneingeschränkt öffentlich zugänglich ist („24/7“), gelten die genannten maximalen Förderbeträge. Wenn die Ladeinfrastruktur zeitlich eingeschränkt, aber mindestens werktags (montags bis samstags) für je zwölf Stunden öffentlich zugänglich ist („12/6“), reduzieren sich die maximalen Förderbeträge jeweils um die Hälfte. Bei weiterer Einschränkung der Zugänglichkeit (geringer „12/6“), ist die Förderung ausgeschlossen!
  • Die Stellplätze für Elektrofahrzeuge an geförderter Ladeinfrastruktur müssen in Form einer Bodenmarkierung durch das Aufbringen eines weißen Piktogramms (mit weißer, durchgezogener Umrandung des Stellplatzes deutlich als solche gekennzeichnet werden.
  • Nur in begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag auf die Bodenmarkierung verzichtet werden, wenn das Aufbringen der Bodenmarkierung aus rechtlichen Gründen (z. B. bei denkmalgeschützten Flächen) oder aufgrund der Bodenbeschaffenheit vor Ort (z. B. bei Schotter oder Rasengittersteinen) ausgeschlossen ist. Voraussetzung hierfür ist dann eine Beschilderung mit dem Piktogramm.
  • An der Ladeeinrichtung selbst muss das Logo des Fördermittelgebers gut sichtbar angebracht sein. Ein entsprechender Aufkleber wird mit dem Förderbescheid versandt.
  • Der Zuwendungsempfänger ist während der sechsjährigen Mindestbetriebsdauer der Ladeeinrichtung zur Online-Berichterstattung NOW GmbH verpflichtet. Die Online-Berichterstattung umfasst die Meldung der Inbetriebnahme der geförderten Ladeeinrichtungen sowie die Übermittlung von Halbjahresberichten.

Benötigte Unterlagen

  • Unternehmensnachweis (Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug (nicht älter als 12 Monate) bei eingetragenen Unternehmen, Bestätigung des Finanzamtes über die steuerliche Anmeldung oder den Auszug aus dem Vereinsregister bzw. Genossenschaftsregister).
  • einen Stromvertrag mit Ökostrom oder einen Nachweis über den Betrieb einer Photovoltaikanlage.
  • Informationen zu Ihrem Netzbetreiber.
    Hinweis: Ab 12 kW Ladeleistung ist immer eine Vorab-Anmeldung beim Netzbetreiber notwendig. Der Netzbetreiber kann die Genehmigung von Auflagen abhängig machen.
  • Kostenvoranschläge für die Ladeinfrastruktur
  • Kostenvoranschlag für die technische Realisation
  • Kostenvoranschlag für die Parkplatzmarkierung und Beschilderung
    Voll förderfähig und zwingend laut Ladesäulenverordnung
  • Erklärung, dass die Anwendung der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 als Rechtsgrundlage anerkannt wird und durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden
  • De-minimis:
    Bei einer Mehrzahl von Unternehmen, die als ein einziges Unternehmen gelten, ist dem Antrag eine Erklärung beizufügen, in der sämtliche De-minimis-Zuwendungen für alle zum antragstellenden Unternehmen gehörenden Unternehmen aufgeführt sind, die von staatlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland in den beiden Kalenderjahren vor dem Erlass des Bewilligungsbescheids

    1. entweder an diese Unternehmen ausgezahlt wurden oder
    2. bewilligt, aber noch nicht ausgezahlt wurden.