Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)

Wohnungseigentümer und Mieter, die private Ladestationen für ihre Elektrofahrzeuge installieren wollen, haben es in Zukunft durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz[[Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz]] leichter. Auch andere Um- und Ausbaumaßnahmen werden einfacher. Das Gesetz trat am 1. Dezember 2020 in Kraft.

Das Gesetz zur Modernisierung des Wohnungseigentums zielt darauf ab, die Verbreitung von Elektrofahrzeugen zu fördern. Künftig haben Wohnungseigentümer und Mieter das Recht, Ladesäulen in Tiefgaragen oder auf Wohngrundstücken zu installieren. Das Gesetz erleichtert es Wohnungseigentümern und Mietern im Allgemeinen, bauliche Veränderungen vorzunehmen.

Welche Änderungen ergeben sich für Wohnungseigentümer?

Im Einzelnen sind folgende neue Bestimmungen vorgesehen: Künftig können Wohnungseigentümer für sogenannte privilegierte Maßnahmen generell die Zustimmung ihrer Miteigentümer einfordern. Dazu gehören die Installation von Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge sowie An- und Umbauten für mehr Komfort, Einbruchsicherung und Glasfaseranschlüsse. Künftig wird für diese Maßnahmen nicht mehr die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich sein. Die Kosten werden dann von den jeweiligen Eigentümern getragen.

Für bauliche Veränderungen gilt: Stimmt eine doppelt qualifizierte Mehrheit der Eigentümerversammlung (d.h. mehr als zwei Drittel der Stimmrechte der Eigentümerversammlung und mindestens 50 % des Eigentumsanteils der Wohnungseigentumsanlage) für die Maßnahme, müssen alle Eigentümer für die Maßnahme zahlen. Dies gilt nicht, wenn es sich um unverhältnismäßig hohe Kosten handelt, die in Zukunft gerichtlich überprüft werden könnten. Entscheidet sich die Eigentümerversammlung nur mit einfacher Mehrheit für die Maßnahme, müssen diejenigen, die für die Maßnahme gestimmt haben, dafür bezahlen.

Was ändert sich für Mieter?

Nun haben Mieter auch das Recht, von ihrem Vermieter zu verlangen, dass er die Installation von Elektroladestationen sowie Maßnahmen zur Verringerung von Behinderungen und Einbrüchen auf Kosten des Mieters gestattet.