Zukunftstaxis für Hamburg
Zusammenfassung
Förderobjekt | E-Taxis sowie E-Rollstuhltaxis |
Laufzeit | 31.12.2023 |
Förderhöhe | Förderung erhalten bis zu 170 E-Taxen (in Höhe von bis zu 5.000 Euro pro Fahrzeug) sowie bis zu 30 E-Rollstuhltaxen (in Höhe von bis zu 10.000 Euro pro Fahrzeug) |
Voraussetzungen | Die Fahrzeuge müssen
Darüber hinaus werden von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge gefördert, die zur Beförderung von in ihren Rollstühlen sitzenden Personen geeignet sind (E-Rollstuhltaxen). |
Fördergeber | Hamburger Behörde für Verkehr und Mobilitätswende |
Förderberechtigte | Hamburger Taxi-Unternehmen |
Wer ist antragsberechtigt?
Eine Förderung wird nur Unternehmen gewährt, bei denen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die Voraussetzungen für die Genehmigung zum Taxenverkehr nicht oder in Zukunft nicht mehr erfüllen.
Was ist förderfähig?
Gegenstand der Förderung ist der Ausgleich des betrieblichen Mehraufwands, der beim Betrieb von lokal emissionsfreien bzw. emissionsarmen Fahrzeugen zur Ausführung des Verkehrs mit Taxen in Hamburg entsteht.
Wie hoch ist die Förderung?
Eine Förderung der Stufe 2 erhalten bis zu 170 E-Taxen (in Höhe von bis zu 5.000 Euro pro Fahrzeug) sowie bis zu 30 E-Rollstuhltaxen (in Höhe von bis zu 10.000 Euro pro Fahrzeug), für die eine Konzessionierung bis zum 31.06.2022 erfolgt.
Die Fördermittel werden bis zur jeweiligen Förderhöchstgrenze in folgenden Intervallen ausgezahlt:
- in Höhe von 1.000 Euro für E-Taxen bzw. 2.000 Euro für E-Rollstuhltaxen mit Bestandskraft des Förderbescheids und nach erfolgter Konzessionierung des förderfähigen Fahrzeugs
- in Höhe von 1.000 Euro für E-Taxen bzw. 2.000 Euro für E-Rollstuhltaxen nach Ablauf von jeweils drei Betriebsmonaten
- sowie auf Antrag weitere 1.000 Euro für E-Taxen bzw. 2.000 Euro für E-Rollstuhltaxen nach Ablauf eines Betriebsjahrs, wenn in diesem Betriebsjahr mindestens 15.000 Besetztkilometer in einem Einwagenunternehmen und mindestens 20.000 Besetztkilometer in einem Mehrwagenunternehmen durch Vorlage der digitalen Aufzeichnungen aus den Taxametern nachgewiesen werden.
Voraussetzungen
- Förderfähig ist ein Ausgleich des betrieblichen Mehraufwands nur für Fahrzeuge, die mit einer Genehmigungsurkunde zur Ausführung des Verkehrs mit Taxen nach § 47 PBefG in Hamburg betrieben werden, im Taxenbetrieb eingesetzt werden und nicht länger als vier Wochen im jeweiligen Betriebsjahr von der Betriebspflicht entbunden sind (im Folgenden„E-Taxis“).
- Eine Förderung wird nur Unternehmen gewährt, bei denen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die Voraussetzungen für die Genehmigung zum Taxenverkehr nicht oder in Zukunft nicht mehr erfüllen.
- Die Fahrzeuge müssen mit einem Taxameter und einer Übertragungseinheit für die Zwecke der manipulationssicheren Aufzeichnung, Übertragung, Auswertung und Aufbewahrung u.a. der gefahrenen Besetztkilometer ausgestattet sein und über einen der entsprechenden Datendienstleister die Besetztkilometer (Fahrkilometer mit Fahrgästen) nachweisen können.
- Gefördert werden elektrisch betriebene Fahrzeuge, die ein E-Kennzeichen nach dem Elektromobilitätsgesetz (EmoG) erhalten und lokal emissionsfrei sind (reine Batterieelektro- oder Brennstoffzellenfahrzeuge).
- Gefördert werden darüber hinaus von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge mit einem sog. Range-Extender, die höchstens 25g CO2/km ausstoßen, eine rein elektrische Mindestreichweite von mindestens 100 km haben und nachweislich zur Beförderung von in ihren Rollstühlen sitzenden Personen geeignet sind (E-Rollstuhltaxen). Darüber hinaus müssen diese Fahrzeuge innerhalb des Ring 1 ausschließlich emissionsfrei ohne Nutzung des Verbrennungsmotors angetrieben werden und dies mit Hilfe des sog. Geofencing technisch sicherstellen.
Hinweise
- Es muss erst der Antrag[[Antrag E-Taxi]][[Antrag E-Rollstuhltaxi]] gestellt werden und nach Erhalt des Zuwendungsbescheides das Fahrzeug innerhalb von 6 Wochen bestellt werden.
- Eine Kumulierung mit dem Umweltbonus + Innovationsprämie des Bundes ist möglich.